Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma HŠndel BaugerŠte & Mietpark GmbH

 

1.           Allgemeines – Geltungsbereich

1.1         Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten fŸr alle unsere Verkaufsangebote und KaufvertrŠge sowie der hieraus resultierenden Lieferungen. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschlie§lich, entgegen- stehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des KŠufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hŠtten ausdrŸcklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des KŠufers die Lieferung an den KŠufer vorbehaltlos ausfŸhren.

1.2         Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch fŸr kŸnftige VertrŠge Ÿber die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben KŠufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen mŸssen.

1.3         Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem KŠufer (einschlie§lich Nebenabreden, ErgŠnzungen und €nderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. FŸr den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche BestŠtigung ma§gebend.

1.4         Rechtserhebliche ErklŠrungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom KŠufer uns gegenŸber abzugeben sind, bedŸrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2.           Angebot und Vertragsabschluss

2.1         Soweit nichts Abweichendes vorgesehen, sind unsere Angebote freibleibend. Die erteilten Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche BestŠtigung oder durch den schriftlichen Abschluss eines Kaufvertrages verbindlich.

2.2         An KostenvoranschlŠgen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleicherma§en auch fŸr unser Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfŠhig sind. Dritten dŸrfen sie nicht zugŠnglich gemacht werden.

 

3.           Umfang der Lieferungspflicht

3.1         FŸr den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere schriftliche AuftragsbestŠtigung ma§gebend.

3.2         Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Ma§e, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annŠhernd ma§geblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue †bereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. HandelsŸbliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulŠssig, so- weit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeintrŠchtigen.

 

4.           Preis und Zahlung

4.1         Die Preise gelten ab unserem Lager. Alle Preise verstehen sich stets zuzŸglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2         Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spŠtestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.

4.3         Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass der KŠufer nicht mit anderen Zahlungen uns gegenŸber in Verzug ist. Der KŠufer ist dann berechtigt, bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum den vereinbarten Skontosatz in Abzug zu bringen. SkontierungsfŠhig ist ausschlie§lich der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.

4.4         Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde LeistungsfŠhigkeit des KŠufers gefŠhrdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszufŸhren.

4.5         Die ZurŸckbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des KŠufers, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskrŠftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

4.6         Die Befugnis des KŠufers, AnsprŸche und insbesondere Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von AnsprŸchen aus diesem Vertrag zu ermŠchtigen, wird ausgeschlossen.

 

5.           Lieferzeit

5.1         Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem KŠufer. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmŠnnischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklŠrt sind und der KŠufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behšrdlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfŸllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlŠngert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzšgerung zu vertreten haben.

5.2         Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzšgerungen teilen wir dem KŠufer sobald als mšglich mit.

5.3         Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit ei- ne Abnahme zu erfolgen hat, ist – au§er bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin ma§gebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzšgern sollte aus GrŸnden, die wir nicht zu vertreten haben.

5.4         Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf hšhere Gewalt, hoheitliche Ma§nahmen, ArbeitskŠmpfe oder sonstige Ereignisse, die au§erhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurŸckzufŸhren, so verlŠngert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem KŠufer den Beginn und das Ende derartiger UmstŠnde baldmšglichst mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.

5.5         Kommen wir in Verzug und erwŠchst dem KŠufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, ausschlie§lich eine pauschale VerzugsentschŠdigung zu verlangen. Diese betrŠgt fŸr jede volle Woche der VerspŠtung 0,5 %, im Ganzen aber hšchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der VerspŠtung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemЧ genutzt werden kann.

5.6         Setzt der KŠufer uns – unter BerŸcksichtigung der gesetzlichen AusnahmefŠlle – nach FŠlligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem KŠufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum RŸcktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklŠren, ob er von seinem RŸcktrittsrecht Gebraucht macht.

5.7         Weitere AnsprŸche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschlie§lich nach Ziff. 10.4 der vorliegenden Bedingungen.

 

6.           GefahrenŸbergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

6.1         Mit der †bergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, FrachtfŸhrer oder Abholer, oder beim Transport mit unseren eigenen Befšrderungsmitteln, spŠtestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Lagers des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den KŠufer Ÿber. Dies gilt nicht, falls es sich bei dem KŠufer um einen Verbraucher handelt.

6.2         Ist die Anlieferung durch uns bei dem KŠufer vereinbart, trŠgt der KŠufer die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung, sofern der KŠufer Unternehmer ist. Die Abladung ist durch den KŠufer durchzufŸhren. Sofern Abladung durch uns vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.

6.3         Voraussetzung fŸr die Anlieferung an den vom KŠufer angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Stra§en erreichbar ist, die auch durch schwere LastzŸge befahren werden kšnnen. Verlangt der KŠufer, dass zur Anlieferung die geeignete Stra§e verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grund- stŸcke befahren werden mŸssen, haftet der KŠufer fŸr etwa auftretende SchŠden oder Erschwernisse.

6.4         Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem KŠufer berechnet.

6.5         Kranabladungen durch uns erfolgen auf Gefahr des KŠufers und werden gesondert berechnet.

6.6         Auf schriftlichen Wunsch des KŠufers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und WasserschŠden versichert.

6.7         Verzšgert sich der Versand infolge von UmstŠnden, die wir nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den KŠufer Ÿber. Dies gilt nicht gegenŸber Verbrauchern.

6.8         Angelieferte GegenstŠnde sind, sofern sie keine wesentlichen MŠngel aufweisen, vom KŠufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9. dieser Bedingungen in Empfang zu nehmen.

6.9         Teillieferungen sind zulŠssig, soweit diese dem KŠufer zumutbar sind.

 

7.           Versendung der Ware durch Einschaltung Dritter

7.1         Die Versendung erfolgt im Auftrag und fŸr Rechnung des KŠufers, sofern nicht ausdrŸcklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der VerkŠufer den Transportauftrag namens des KŠufers vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Befšrderungsmittels und des Versandweges nach unserer Wahl und unter Ausschluss der Haftung fŸr etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemЧ durchfŸhren, lagert der Liefergegenstand nach einmaliger Mahnung gegenŸber dem KŠufer auf Rechnung und Gefahr des KŠufers bei uns.

7.2         Wir Ÿbergeben den Liefergegenstand ab dem Lager/Rampe unseres Firmensitzes. Die Aufladung ist Sache des beauftragten Spediteurs oder FrachtfŸhrers.

7.3         Mit †bergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den KŠufer Ÿber; dies gilt nicht, sofern es sich bei dem KŠufer um einen Verbraucher handelt.

7.4         €u§erlich erkennbare SchŠden am Liefergegenstand mŸssen bei †bergabe an das Transportunternehmen gerŸgt und uns bescheinigt werden.

7.5         Soweit bei der Abladung SchŠden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches Protokoll Ÿber den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften der bei der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und uns unverzŸglich zu Ÿbermitteln.

7.6         Verpackungskosten sowie etwaige Kosten fŸr die RŸcksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des KŠufers; dies gilt nicht, sofern es sich bei dem KŠufer um einen Verbraucher handelt.

7.7         Kosten fŸr Paletten kann der KŠufer gutgeschrieben verlangen, sowie er die Paletten auf seine Kosten in wieder verwertbarem Zustand an uns zurŸckschickt.

 

8.           Eigentumsvorbehalt

8.1         Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KŠufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegen- stand zurŸckzunehmen. In der ZurŸcknahme des Liefergegenstands durch uns liegt ein RŸcktritt vom Vertrag. Wir sind nach RŸcknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlšs ist auf die Verbindlichkeiten des KŠufers - abzŸglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

8.2         Der KŠufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und DiebstahlsschŠden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der KŠufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchfŸhren.

8.3         Bei PfŠndungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der KŠufer unverzŸglich schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenen- falls Klage gemЧ ¤ 771 ZPO erheben kšnnen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und au§ergerichtlichen Kosten einer Klage gemЧ ¤ 771 ZPO zu erstatten, haftet der KŠufer fŸr den uns entstandenen Aus- fall.

8.4         Der KŠufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen GeschŠftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Hšhe des Faktura-Endbetrages (einschlie§lich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der WeiterverŠu§erung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhŠngig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der KŠufer auch nach der Abtretung ermŠchtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberŸhrt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der KŠufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlšsen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerŠt und insbesondere kein Antrag auf Eršffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kšnnen wir verlangen, dass der KŠufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehšrigen Unterlagen aushŠndigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.5         Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den KŠufer wird stets fŸr uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehšrenden GegenstŠnden verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im VerhŠltnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschlie§lich MWSt) zu den anderen verarbeiteten GegenstŠnden zur Zeit der Verarbeitung. FŸr die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im †brigen das Gleiche wie fŸr den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

8.6         Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehšrenden GegenstŠnden untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im VerhŠltnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschlie§lich MWSt) zu den anderen vermischten GegenstŠnden zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des KŠufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der KŠufer uns anteilmЧig Miteigentum ŸbertrŠgt. Der KŠufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum fŸr uns.

8.7         Wird der Liefergegenstand durch den KŠufer vermietet, tritt der KŠufer bereits jetzt alle Forderungen in Hšhe des Faktura-Endbetrages (einschlie§lich MWSt) unserer Forderung an uns ab. Des Weiteren tritt der KŠufer seinen Herausgabeanspruch gegen den Mieter an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der KŠufer verpflichtet sich zur Erteilung der AuskŸnfte und der †bergabe der GeschŠftsunterlagen Ÿber die abgeschlossenen MietvertrŠge.

8.8         Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des KŠufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % Ÿbersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

9.           Haftung fŸr MŠngel der Lieferung

9.1         Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem GefahrŸbergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher MŠngel ist uns unverzŸglich schriftlich zu melden.

9.2         FŸr SchŠden infolge natŸrlicher Abnutzung wird keine Haftung Ÿbernommen, es sei denn wir haben dies zu vertreten.

9.3         Es wird keine GewŠhr Ÿbernommen fŸr SchŠden, die aus nachfolgenden GrŸn- den entstanden sind:

á  Ungeeignete oder unsachgemЧe Verwendung

á  Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den KŠufer oder Dritte

á  Bei fehlerhafter oder nachlŠssiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

á  Bei ŸbermЧiger Beanspruchung und

á  Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

9.4         Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der KŠufer nach VerstŠndigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der MŠngelhaftung befreit. Nur in dringenden FŠllen der GefŠhrdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mŸndlich zu verstŠndigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der KŠufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

9.5         Durch etwa seitens des KŠufers oder Dritter unsachgemЧ, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene €nderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung fŸr die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9.6         Unbeschadet der AnsprŸche des KŠufers gemЧ der vorliegenden Ziff. 9. bestehen weitere AnsprŸche des KŠufers gemЧ den Bestimmungen von Ziff. 10.4.

9.7         Gebrauchte LiefergegenstŠnde werden, sofern es sich bei dem KŠufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des šffentlichen Rechts oder um ein šffentlich-rechtliches Sondervermšgen handelt, unter Ausschluss der SachmŠngelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht fŸr SchadensersatzansprŸche aus SachmŠngelhaftung, die auf einer grob fahrlŠssigen oder vorsŠtzlichen Verletzung von unseren Pflichten beruhen sowie bei einer Verletzung von Leben, Kšrper und Gesundheit.

9.8         Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies fŸr uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen mšglich ist, sind sowohl der KŠufer als auch wir zum RŸcktritt vom Vertrag berechtigt.

9.9         Im †brigen gelten beim Vorliegen von RechtsmŠngeln die Bestimmungen dieser vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei AnsprŸche des KŠufers nur dann bestehen, wenn dieser uns Ÿber eventuelle von Dritten geltend gemachten AnsprŸchen unverzŸglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmšglichkeiten uneingeschrŠnkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der KŠufer den Liefergegenstand verŠndert oder in nicht vertrags- gemЧer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des KŠufers zurŸckzufŸhren ist.

 

10.         Weitere Rechte des KŠufers

10.1       Der KŠufer kann vom Vertrag zurŸcktreten, wenn uns die Erbringung der Lieferung endgŸltig unmšglich wird; dasselbe gilt bei Unvermšgen. Der KŠufer kann auch dann vom Vertrag zurŸcktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger GegenstŠnde die AusfŸhrung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmšglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der KŠufer die Gegenleistung entsprechend mindern.

10.2       Tritt die Unmšglichkeit wŠhrend eines Annahmeverzugs oder durch Verschul- den des KŠufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10.3       Der KŠufer hat au§erdem ein RŸcktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte an- gemessene Nachfrist fŸr die NacherfŸllung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen. Das RŸcktrittsrecht des KŠufers besteht auch in sonstigen FŠllen des Fehlschlagens einer NacherfŸllung durch uns.

10.4       Weitere AnsprŸche auf Ersatz von SchŠden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen SchŠden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

á  bei vorsŠtzlicher Pflichtverletzung durch uns

á  bei einer grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsŠtzlichen oder grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder ErfŸllungsgehilfen

á  bei der Verletzung des Lebens, des Kšrpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlŠssigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsŠtzlichen oder fahrlŠssigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder ErfŸllungsgehilfen beruhen

á  bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefŠhrdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

á  in den FŠllen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, fŸr PersonenschŠden oder SachschŠden an privat genutzten GegenstŠnden gehaftet wird

á  bei MŠngeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

Im †brigen sind weitergehende AnsprŸche ausgeschlossen.

 

11.         VerjŠhrung

Unbeschadet Ziffer 10.4 dieser Bedingungen verjŠhren alle AnsprŸche des KŠufers – aus welchen RechtsgrŸnden auch immer - in 12 Monaten, sofern es sich bei dem KŠufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des šffentlichen Rechts oder um ein šffentlich-rechtliches Sondervermšgen handelt. FŸr SchadensersatzansprŸche nach Ziff. 10.4 gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch fŸr MŠngel eines Bauwerks oder fŸr LiefergegenstŠnde, die entsprechend ihrer Ÿblichen Verwendungsweise fŸr ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

12.         Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1       Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2       ErfŸllungsort fŸr alle Lieferungen und AnsprŸche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser GeschŠftssitz.

12.3       Ist der KŠufer Kaufmann, juristische Person des šffentlichen Rechts oder ein šffentlich-rechtliches Sondervermšgen, ist ausschlie§licher Gerichtsstand fŸr alle sich aus dem VertragsverhŠltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser GeschŠftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des KŠufers zu erheben.

 

Stand: 02 / 2010

 


 

Allgemeine GeschŠftsbedingungen fŸr den Mietpark der Firma HŠndel BaugerŠte & Mietpark GmbH

 

1.   Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich

1.1.            Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten fŸr alle Vermietungsangebote und MietvertrŠge des Vermieters sowie der hieraus resultierenden Vermietungen. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschlie§lich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hŠtte ausdrŸcklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietvertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausfŸhrt.

1.2.            Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch fŸr kŸnftige VertrŠge Ÿber die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter, ohne dass der Vermieter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.3.            Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschlie§lich Nebenabreden, ErgŠnzungen und €nderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. FŸr den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche BestŠtigung ma§gebend.

1.4.            Rechtserhebliche ErklŠrungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenŸber dem Vermieter abzugeben sind, bedŸrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5.            Der Vermieter weist ausdrŸcklich darauf hin, dass fŸr die Anmietung bestimmter MietgegenstŠnde seine ãErgŠnzenden Allgemeinen GeschŠftsbedingungen zu den ãMietpark Allgemeine GeschŠftsbedingungenÒ gemЧ deren Ziff. 1.5 fŸr Gro§gerŠte, mobile Hallen, GebŠude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare MietgegenstŠnde sowie fŸr ArbeitsbŸhnenÒ und fŸr die DurchfŸhrung von Reparaturen im Zusammenhang mit dem durch diese Bedingungen nŠher geregelten Mietvertrag die ãAllgemeinen Instandhaltungs- und sonstigen WerkleistungsbedingungenÒ des Vermieters gelten.

1.6.            Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich. 

1.7.            SŠmtliche mŸndlichen und schriftlichen Angaben Ÿber den Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, Ÿber technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit fŸr den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher BestŠtigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.

1.8.            Der Vermieter behŠlt sich ausdrŸcklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand fŸr den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter BerŸcksichtigung der Interessen des Vermieters fŸr den Mieter zumutbar ist.

1.9.            Der Vermieter behŠlt sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder wŠhrend der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des ¤ 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.

 

2.   Dauer des MietverhŠltnisses

2.1.            Falls die Vertragspartner keinen abweichenden Mietvertragsbeginn vereinbart haben beginnt das MietverhŠltnis mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Vertragspartner oder im Zeitpunkt der †bergabe des Mietgegenstandes, je nachdem, welches Ereignis frŸher eintritt.

2.2.            Das MietverhŠltnis eines Ÿber einen befristeten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrages endet mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages; wŠhrend dieser Zeit ist eine ordentliche KŸndigung ausgeschlossen. Der zweite Nebensatz gilt entsprechend, falls im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages eine Mindestmietzeit vereinbart wurde.

Das MietverhŠltnis eines Ÿber eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mietvertrages kann von beiden Vertragspartnern ordentlich gekŸndigt werden unter Einhaltung einer Frist von

-  einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

-  zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

-  10 Tage, wenn der Mietpreis pro Monat

zu zahlen ist.

2.3.            Der Mieter ist verpflichtet, die RŸckgabe rechtzeitig, mindestens jedoch fŸnf Werktage im Voraus, gegenŸber dem Vermieter anzukŸndigen, falls das MietverhŠltnis lŠnger als zwei Monate andauern sollte.

2.4.            Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit EinverstŠndnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter Ÿberlassen, endet das MietverhŠltnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose EmpfangsbestŠtigung des Nachmieters zugegangen ist mit Wirkung zu dem in der EmpfangsbestŠtigung angegebenen Empfangszeitpunkt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ein schriftliches †bergabeprotokoll zu Ÿbergeben, welches sowohl vom Mieter, als auch vom Nachmieter unterzeichnet ist und in dem der Zustand des Mietgegenstandes hinsichtlich eventueller SchŠden dokumentiert ist.

 

3.   †bergabe des Mietgegenstandes

3.1.            Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mŠngelfrei und betriebsbereit zu Ÿbergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren MŠngeln und Betriebsbereitschaft zu prŸfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, spŠter auftretende MŠngel unverzŸglich schriftlich zu rŸgen.

3.2.            Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestŠtigt der Mieter des Weiteren den Empfang der GerŠtepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche fŸr die einzelnen zu vermietenden GerŠte durch den jeweiligen Hersteller zur VerfŸgung stehen.

3.3.            Mit der †bergabe des Mietgegenstandes gehen sŠmtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezŸglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter Ÿber, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, BeschŠdigung und der vorzeitigen Abnutzung. FŸr den Fall des Diebstahls, der BeschŠdigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzŸglichen Anzeige bei der šrtlich zustŠndigen Polizeidienststelle und der diesbezŸglichen Beweissicherung sowie zur unverzŸglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten FŠllen verpflichtet.

Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen VersicherungsprŠmie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter fŸr den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat.

Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschlie§en.

3.4.            Unbeschadet Ziff. 8 ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters aufgrund Verzuges auf hšchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt.

 

4.   Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Einsatzort, GebrauchsŸberlassung, PfŠndungs- und sonstige Ma§nahmen Dritter, Versicherungspflicht

4.1.            Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschlie§lich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschlie§lich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Unternehmen warten zu lassen und ausschlie§lich technisch geeignete und gesetzlich zulŠssige Betriebsmittel zu verwenden.

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemЧ den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten tŠglich zu pflegen, insbesondere durch DurchfŸhrung von Schmierdiensten. SchŠden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im †brigen sind durch den Mieter und seine ErfŸllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfŠnglich zu beachten und insbesondere eine †berlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.

4.2.            Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfŸr trŠgt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat.

4.3.            Der Mieter ist verpflichtet, sŠmtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausfŸhren zu lassen.

4.4.            Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das osteuropŠische Ausland, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere fŸr die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen NichtrŸckfŸhrbarkeit. Die Versicherung muss auf den Vermieter als BegŸnstigten abgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende VersicherungsbestŠtigung gemЧ den Bestimmungen dieser Ziff. 4.4. zu Ÿbergeben.

4.5.            Die Untervermietung oder sonstige GebrauchsŸberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

4.6.            Sollten Dritte durch PfŠndung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzŸglich nachweislich schriftlich und vorab mŸndlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters ebenfalls unverzŸglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und diesen schriftlichen Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzŸglich zu Ÿbermitteln.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sŠmtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters fŸr die Rechtsverfolgungskosten angemessene VorschŸsse zu leisten.

4.7.            Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluss gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl u.a. abgedeckt. Wenn der Mieter die Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadenfall die in den Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelte und im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers/Mieters durch den Mieter zu tragen. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschlie§t, verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand wŠhrend der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, BaustellenunfŠlle jeglicher Art und bei fŸr den Stra§enverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des Stra§enverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsŸblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor †bergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen.

Der Mieter tritt sŠmtliche gegenwŠrtigen und kŸnftigen AnsprŸche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der AnsprŸche ausgeschlossen sein sollte, ermŠchtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.

4.8.            Der Mieter trŠgt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei †bergabe und RestbestŠnde bei RŸckgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.

 

5.   RŸckgabe des Mietgegenstandes, Schadenersatz

5.1.            Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschlie§lich sŠmtlichen etwaigen Zubehšrs fristgemЧ im Sinne der Ziffer 2 dieser AGB mŠngelfrei und gesŠubert zurŸckzugeben.

5.2.            Bei RŸckgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzŸgliche gemeinsame †berprŸfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien.

Werden bei der †berprŸfung MŠngel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden RŸckgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall Ÿber das Vorliegen von MŠngeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das RŸckgabeprotokoll zu verlangen.

Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die fŸr den Vermieter šrtlich zustŠndige Industrie- und Handelskammer zu benennenden šffentlich bestellten SachverstŠndigen verlangen. Die SachverstŠndigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des SachverstŠndigen Ÿber das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von MŠngeln im VerhŠltnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der SachverstŠndige hat auch auftragsgemЧ zu dokumentieren, in welchem VerhŠltnis die Vertragspartner die SachverstŠndigenkosten zu tragen verpflichtet sind.

Soweit zahlenmЧig umfangreiche MietgegenstŠnde zurŸckgenommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die RŸcknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachtrŠglichen †berprŸfung.

5.3.            Werden bei der RŸckgabe MŠngel, Verschmutzungen oder sonstige SchŠden oder die WartungsbedŸrftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten unter Zugrundelegung der Preisliste des Vermieters fŸr die notwendigen Leistungen zu tragen, soweit diese durch den Mieter zu vertreten sind.

5.4.            Werden MŠngel, SchŠden oder WartungsbedŸrftigkeit erst spŠter festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzŸglich zu benachrichtigen und ihm eine NachprŸfung durch Besichtigung zu ermšglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die MŠngel, SchŠden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese wŠhrend der Vermietung an den Mieter entstanden sind.

5.5.            Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender UmstŠnde, insbesondere aufgrund von SchŠden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels RŸckgabe mit sŠmtlichem Zubehšr oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender UmstŠnde nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. FŸr den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt Ziffer 5.6. sinngemЧ.

Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Geringhaltung des Schadens pflichtgemЧ bemŸhen.

Erfolgt die RŸckgabe des Mietgegenstandes unvollstŠndig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehšrs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfŸgbares Mietzubehšr oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusŠtzliche VergŸtung zur VerfŸgung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermšglichen.

5.6.            Ist dem Mieter die RŸckgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretenden Grund unmšglich geworden oder wŸrden bei durch den Mieter zu vertretenden MŠngeln oder SchŠden die Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwertes betragen, ist der Mieter zu einer sofortigen KŸndigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Hšhe des Zeitwertes des mŠngelfreien und uneingeschrŠnkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zuzŸglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale von brutto 2 % unbeschadet des Rechts des Vermieters, die Entstehung hšherer Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu verlangen,  sowie eine NutzungsentschŠdigung in Hšhe des tagesanteiligen Mietzinses fŸr einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter, lŠngstens jedoch fŸr einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist, anderenfalls in Hšhe von 65 % der Monatsmiete fŸr den jeweiligen tagesanteiligen Ausfall. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen.

Weitergehende SchadenersatzansprŸche des Vermieters bleiben unberŸhrt.

 

6.   Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang

6.1.            Der Mietzins versteht sich zuzŸglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Hšhe ohne Kosten fŸr etwaige Transporte ab der BetriebsstŠtte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

6.2.            Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der †bergabe und RŸcknahme werden als volle Miettage berechnet.

6.3.            Bei mit BetriebsstundenzŠhlern ausgestatteten MietgegenstŠnden werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrunde gelegt. 

Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhšht sich der Mietzins fŸr jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises.

Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrundezulegen und zu vergŸten.

 

7.   FŠlligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug

7.1.            Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt nach RŸckgabe des Mietgegenstandes zuzŸglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Hšhe. Der Mietzins ist bei RŸckgabe durch Barzahlung fŠllig. Sofern mit Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechselbegebung gezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfŸllungshalber.

7.2.            Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung vom Mieter zu verlangen.

7.3.            Die berechneten BetrŠge sind spŠtestens innerhalb einer Woche ab Rechnungszugang bei dem Mieter ohne AbzŸge eingehend bei dem Vermieter zahlbar.

7.4.            Zahlungen des Mieters werden zunŠchst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet.

 

8.   Haftungsbegrenzung des Vermieters

SchadensersatzansprŸche kšnnen vom Mieter gegen den Vermieter ausschlie§lich geltend gemacht werden in folgenden FŠllen:

-  bei vorsŠtzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter,

-  bei einer grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsŠtzlichen oder grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder ErfŸllungsgehilfen des Vermieters,

-  bei SchŠden aus der Verletzung des Lebens, des Kšrpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlŠssigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsŠtzlichen oder fahrlŠssigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder ErfŸllungsgehilfen des Vermieters beruht,

-  falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz fŸr PersonenschŠden oder SachschŠden an privat genutzten GegenstŠnden haftet,

-  bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags zwecks gefŠhrdet wird, allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens.

Im †brigen ist die Haftung des Vermieters gegenŸber dem Mieter ausgeschlossen.

 

9.   Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen

9.1.            Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Hšhe der gegenwŠrtigen und kŸnftigen Forderungen des Vermieters sŠmtliche gegenwŠrtigen und kŸnftigen Forderungen und LeistungsansprŸche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seiner Versicherer zulŠssig ist), sowie sŠmtliche gegenwŠrtigen und kŸnftigen AnsprŸche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde.

Der Vermieter nimmt die Abtretungen an.

Der Vermieter verpflichtet sich gegenŸber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenŸber dem oder den Drittschuldner(n) so lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das MietverhŠltnis nicht aus wichtigem Grunde gekŸndigt ist.

9.2.            Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekŸndigt hat oder der Mieter sich mit der RŸckgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermšglichen und die Wegnahme zu dulden.

 

10. Aufrechnung und Abtretung

10.1.          Das Recht, mit GegenansprŸchen aufzurechnen oder Zahlungen zurŸckzuhalten, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine GegenansprŸche unbestritten, rechtskrŠftig festgestellt oder in einem rechtshŠngigen Verfahren entscheidungsreif sind.

10.2.          Die Befugnis des Mieters, AnsprŸche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von AnsprŸchen aus diesem Vertrag zu ermŠchtigen, wird ausgeschlossen.

 

11. Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters 

Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenŸber dem Mieter verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde LeistungsfŠhigkeit des Mieters gefŠhrdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfŠllt, wenn der Mietzins jedoch bewirkt oder Sicherheit fŸr ihn geleistet wird.

 

12. KŸndigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien

12.1.          Unbeschadet der ordentlichen KŸndigung gemЧ Ziffer 2.2 kann der Mietvertrag von beiden Vertragspartnern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes au§erordentlich gekŸndigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die KŸndigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulŠssig.

12.2.          Ein wichtiger KŸndigungsgrund fŸr den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn

-  der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des ¤ 320 Abs. 2 BGB geringfŸgigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,

-  Vollstreckungsma§nahmen gegen den Mieter durchgefŸhrt werden,

-  bei dem Mieter im Sinne der ¤¤ 17 ff. InsO ZahlungsunfŠhigkeit, drohende ZahlungsunfŠhigkeit oder †berschuldung vorliegt,

-  der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schŠdigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt,

-  der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten ŸberlŠsst oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

 

13. Rechtswahl, ErfŸllungsort und Gerichtsstand

13.1.          Alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegenden MietverhŠltnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2.          Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des šffentlichen Rechts oder šffentlich-rechtliches Sondervermšgen, ist Gerichtsstand fŸr alle sich aus dem MietverhŠltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der GeschŠftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist allerdings auch berechtigt, das Gericht am GeschŠftssitz des Mieters anzurufen.

 

 

ErgŠnzende Allgemeine GeschŠftsbedingungen

zu ãAllgemeine GeschŠftsbedingungen fŸr den Mietpark der Firma HŠndel BaugerŠte & Mietpark GmbHÒ gemЧ deren Ziffer 1.5.

fŸr Gro§gerŠte, mobile Hallen, GebŠude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare MietgegenstŠnde sowie fŸr ArbeitsbŸhnen

 

A           Allgemeine Bestimmungen

1.1         ErfŸllungsort, †bergabe, RŸcktransport

1.1.1      ErfŸllungsort fŸr die †bergabe und die RŸckgabe des Mietgegenstandes ist der Lagerungsort am Sitz des Vermieters.

1.1.2      Ist die Anlieferung durch den Vermieter bei dem Mieter vereinbart, trŠgt der Mieter sŠmtliche Gefahren ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Mieter durchzufŸhren. Sofern die Abladung durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestmšglich gegen WitterungseinflŸsse, BeschŠdigungen durch gefahrgeneigte Arbeiten Dritter und durch Bewachung wŠhrend der gesamten Standzeit zu schŸtzen.

1.1.3      Der Vermieter kann verlangen, dass zum technisch sicheren Transport Drittunternehmen nach Wahl des Vermieters durch den Mieter eingeschaltet werden.

1.2         Transport von MietgegenstŠnden durch Dritte

1.2.1      Transporte durch Dritte erfolgen im Auftrag und fŸr Rechnung des Mieters, wenn nicht ausdrŸcklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Vermieter den Transportauftrag namens des Mieters vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Befšrderungsmittels und des Befšrderungsweges nach Wahl des Vermieters und unter Ausschlu§ der Haftung fŸr etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemЧ durchfŸhren, lagert der Mietgegenstand nach einmaliger Mahnung gegenŸber dem Mieter auf Rechnung und Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.

1.2.2      Der Mieter ist verpflichtet, in eigener Verantwortung die jeweils geeignete An- und Abtransportstrecke und die geeigneten Transportmittel zu prŸfen und dem Vermieter mitzuteilen. Die Kosten fŸr etwa auftretende Verzšgerungen, Unmšglichkeit oder sonstige Erschwernisse sind durch den Mieter zusŠtzlich zu vergŸten, soweit sie nicht durch den Vermieter zu vertreten sind.

1.3         Anlieferung, RŸcktransport

1.3.1      Voraussetzung fŸr die Anlieferung an den von dem Mieter angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Stra§en erreichbar ist, die auch durch schwere LastzŸge befahren werden kšnnen. Verlangt der Mieter, dass zur Anlieferung die geeignete Stra§e verlassen werden mu§, Gehsteige, Zuwege oder GrundstŸcke befahren werden mŸssen, haftet der Mieter fŸr etwa auftretende SchŠden oder Erschwernisse.

1.3.2      Bei der Abladung oder bei der Aufladung zum RŸcktransport entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Mieter angemessen berechnet.

1.3.3      Im Falle von hšherer Gewalt, ArbeitskŠmpfen oder von sonstigen Ereignissen, die au§erhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, verlŠngert sich die AusfŸhrungsfrist fŸr die durch den Vermieter Ÿbernommenen Leistungen angemessen. Gleiches gilt auch, falls der Mieter seinen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsverpflichtungen nicht oder nicht gehšrig nachkommt.

1.3.4      Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den Mieter genau einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, ab dem vereinbarten Abrufzeitpunkt den Mietzins zu entrichten. Der Mietgegenstand lagert ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.

2.           Nebenleistungen

2.1         Der Mieter trŠgt sŠmtliche Kosten fŸr Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit dem Transport, der Ab- und Aufladung sowie der Nutzung des Mietgegenstandes entstehen. Dazu gehšren insbesondere Kosten fŸr den Einsatz von KrŠnen und sonstigen HebegerŠten bei der Ab- und Aufladung und Kosten fŸr die technisch ordnungsgemЧe Vorbereitung des Untergrundes fŸr die Aufstellung des Mietgegenstandes.

2.2         Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig auf seine Kosten vor Aufstellung des Mietgegenstandes den technisch geeigneten Untergrund herzustellen, einschlie§lich etwa notwendiger Verdichtungen, Unterbauten, Fundamente und €hnlichem. Der Vermieter kann hierzu ergŠnzende Vorgaben machen.

2.3         Gleiches gilt fŸr etwa notwendige Ver- oder Entsorgungsleitungen und die AnschlŸsse des Mietgegenstandes an diese.

3.           Behšrdliche Genehmigungen

3.1         Die rechtzeitige Einholung etwa notwendiger behšrdlicher Sondergenehmigungen und die DurchfŸhrung der etwa notwendigen Folgema§nahmen (z.B. Stra§enabsperrma§nahmen) erfolgt ausschlie§lich durch den Mieter und in dessen Verantwortung.

3.2         Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht zu benutzen, bevor die etwa erforderlichen Genehmigungen und deren Folgema§nahmen vorliegen bzw. durchgefŸhrt sind.

 

B           ZusŠtzliche Bestimmungen fŸr einzelne GerŠte

1.           Gro§gerŠte

Der Transport und die Montage von GerŠten am Einsatzort, die durch den Vermieter demontiert zur VerfŸgung gestellt werden und am Einsatzort montiert werden mŸssen, erfolgen ausschlie§lich durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters.

2.           Mobile Hallen, GebŠude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare MietgegenstŠnde

2.1         Die Einmessung und Aufstellung des Mietgegenstandes erfolgt nach Wahl des Vermieters durch den Mieter oder den Vermieter nach den Aufstellungsanweisungen des Mieters und auf Kosten des Mieters.

2.2         Die DŠcher – insbesondere von Containern – dŸrfen nicht als LagerflŠche genutzt oder belastet werden.

2.3         Soweit der Mieter eine Aufstellung vorgenommen hat, die fŸr den Mietgegen- stand eine BeschŠdigungs- oder Zerstšrungsgefahr beinhaltet, ist der Vermieter berechtigt, die Aufstellung abweichend von den PlŠnen des Mieters auf dessen Kosten vorzunehmen. Der Vermieter hat hierŸber den Mieter unverzŸglich zu in- formieren.

2.4         Bei der Anmietung von mobilen Hallen und GebŠuden ist jeweils eine Vorauszahlung in Hšhe von 35 % des voraussichtlichen Mietzinses bei Vertragsabschlu§ fŠllig.

2.5         Bei der Vermietung von WC-Kabinen ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters einen zusŠtzlichen Vertrag mit einem Serviceunternehmen abzuschlie§en, das mindestens einmal wšchentlich die Reinigung und Entsorgung durchfŸhrt. In die EntsorgungsbehŠlter dŸrfen keinerlei Fremdkšrper, insbesondere keine Flaschen oder sonstiger MŸll, eingebracht werden.

3.           ArbeitsbŸhnen

3.1         Der Mieter ist verpflichtet, die PrŸfung fŸr die Eignung des GerŠtes fŸr den durch den Mieter vorgesehenen Einsatz genauestens durchzufŸhren und das GerŠt nur zu EinsŠtzen zu verwenden, fŸr das GerŠt in vollem Umfang geeignet ist und SchŠden Dritter und eine BeschŠdigung des GerŠtes nicht zu befŸrchten sind.

3.2         Der Mieter verpflichtet sich, das GerŠt nicht (direkt oder indirekt) als HebegerŠt fŸr sonstige GegenstŠnde zu verwenden.

3.3         Der Mieter ist verpflichtet, tŠglich vor Arbeitsbeginn den Motoršl- und Hydraulik- …lstand sowie den Wasserstand der Batterie zu prŸfen und gegebenenfalls …l und Wasser aufzufŸllen.

3.4         Der Mieter ist des Weiteren verpflichtet, bei Auftreten eines Mangels die Benutzung des GerŠtes sofort einzustellen und den Vermieter zu benachrichtigen und dessen Weisungen durchzufŸhren.

4.           BaustellensicherungsgerŠte

4.1         Der Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung. Sollte der Vermieter – ohne hierzu verpflichtet zu sein – Fehler bei der Aufstellung feststellen, ist er berechtigt, den Aufbau nach eigenem Ermessen zu gestalten. Der Vermieter hat hierŸber den Mieter unverzŸglich zu informieren.

4.2         Der Mieter verpflichtet sich, auf den BaustellensicherungsgerŠten keinerlei Werbematerialien anzubringen.

5.           Krane

5.1         Baustellenvorbereitung

Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung insbesondere fŸr

á  die Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters,

á  die Vorbereitung des Untergrundes bezŸglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl fŸr den Standort des Kranes, als auch fŸr die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters einschlie§lich einer etwa notwendigen Fundamentverankerung,

á  des notwendigen Arbeitsplatzes auch fŸr die GesamtlŠnge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters,

á  die Mitbenutzung von NachbargrundstŸcken,

á  die sonstigen Sicherungsma§nahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z.B. Stromkabeln, ZŠunen, GerŸsten, Lampen u.a.,

á  die Sicherung von šffentlichen VerkehrsflŠchen wie z.B. Stra§enabsperrungen,

á  die Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler, VerlŠngerungskabeln sowie PrŸfgewichten und sonstigen Zusatzmaterial,

á  die Gestellung von zwei HilfskrŠften zur Montage des Kranes,

á  sonstige Sicherungsma§nahmen wie z.B. die Beleuchtung wegen FlughafennŠhe u.a.

5.2         Abnahmen

Der Vermieter erstellt den Sachkundebericht gemЧ BGV D 6. Der Mieter ist verpflichtet, die Richtigkeit des Berichtinhaltes zu prŸfen und den Bericht durch den zustŠndigen Bauleiter des Mieters als BestŠtigung unterzeichnen zu lassen.

5.3         Einweisung, Betrieb, Wartung

Der Mieter verpflichtet sich, den Kran nur durch geeignetes Fachpersonal bedienen und dieses vor Inbetriebnahme des Kranes durch den Vermieter einweisen zu lassen, sowie das Kranbuch lŸckenlos zu fŸhren und die nštigen Wartungsarbeiten wie Abschmieren u.a. vorzunehmen und den Kran gegen BeschŠdigungen zu schŸtzen.

5.4         Demontage

Ziffer 5.1 gilt sinngemЧ

5.5         Freimeldung/KŸndigung

Bei MietvertrŠgen auf unbestimmte Zeit ist der Mieter verpflichtet, das MietverhŠltnis mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kŸndigen.

 

Stand 02 / 2010


 

Allgemeine Instandhaltungs- und sonstige

Werkleistungsbedingungen der Firma HŠndel BaugerŠte & Mietpark GmbH

 

1            Allgemeines – Geltungsbereich

1.1.        Unsere Allgemeinen Instandhaltungs- und sonstigen Werkleistungsbedingungen (nachfolgend ãInstandhaltungsbedingungenÒ genannt) gelten fŸr alle die vom Auftraggeber beauftragten Instandhaltungsleistungen, d. h. Instandsetzungsleistungen, Inspektion und Wartung, sowie fŸr sonstige vom Auftraggeber beauftragten Werkleistungen. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten ausschlie§lich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hŠtten ausdrŸcklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Instandhaltungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenŸber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausfŸhren.

1.2.        Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch als Rahmenvereinbarung fŸr kŸnftige VertrŠge Ÿber die Erbringung von Instandhaltungsleistungen sowie sonstigen Werkleistungen gegenŸber demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen mŸssen.

1.3.        Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschlie§lich Nebenabreden, ErgŠnzungen und €nderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Instandhaltungsbedingungen. FŸr den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche BestŠtigung ma§gebend.

1.4.        Rechtserhebliche ErklŠrungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenŸber abzugeben sind, bedŸrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

2.           Probefahrten und -einsŠtze

Mit Erteilung des Instandhaltungsauftrages erhalten wir vom Auftraggeber gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und –einsŠtzen.

 

3.           Kostenangaben, Kostenvoranschlag, KŸndigung des Auftraggebers

3.1.        Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, werden wir auf Anfrage dem Auftraggeber, soweit mšglich, bei Auftragserteilung den geschŠtzten unverbindlichen voraussichtlichen Preis fŸr die durchzufŸhrenden Leistungen mitteilen.

3.2.        Ein vom Auftraggeber ausdrŸcklich gewŸnschter verbindlicher Kostenvoranschlag wird von uns nur schriftlich erteilt; handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so ist dieser Kostenvoranschlag ausdrŸcklich als verbindlich zu bezeichnen.

3.3.        KŸndigt der Auftraggeber den erteilten Auftrag wegen wesentlicher †berschreitung des Kostenvoranschlages, so hat er uns entsprechend ¤ 649 BGB die bereits ausgefŸhrten Arbeiten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten zu erstatten.

 

4.           Preise und Zahlungsbedingungen

4.1.        Alle Rechnungen sind innerhalb von 8 Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fŠllig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

4.2.        Die vereinbarten Preise setzen voraus, dass die Leistung des Gesamtauftrags in einem Zuge durchgefŸhrt wird. Wartezeiten, die durch verspŠtete AusfŸhrung der auftraggeberseitigen Leistungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden GrŸnden entstehen, werden gesondert berechnet.

4.3.        Wird eine Leistung gegen Einzelberechnung Ÿbernommen, sind ZuschlŠge fŸr Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern diese angefallen sind und von uns verlangt werden, gesondert zu zahlen; insbesondere auch Vorbereitungs- und Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.

4.4.        Die abzurechnenden BetrŠge verstehen sich stets zuzŸglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.5.        Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungen eine angemessene Vorauszahlung sowie wŠhrend der DurchfŸhrung der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

4.6.        Die ZurŸckbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskrŠftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshŠngigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen.

 

5.           Pflichten, Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers

5.1.        Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Instandhaltungsgegenstand gereinigt an unserem GeschŠftssitz zur VerfŸgung zu stellen.

5.2.        Sofern aufgrund einer ausdrŸcklichen Vereinbarung Leistungen au§erhalb unserer GeschŠfts- und WerkstattrŠume durchzufŸhren sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass nach Eintreffen unserer Mitarbeiter unverzŸglich mit der Leistung begonnen werden kann.

Eintretende Verzšgerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

5.3.        Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls auf seine Kosten HilfskrŠfte in ausreichender Zahl und fŸr die erforderliche Zeit zur VerfŸgung zu stellen.

5.4.        Die        HilfskrŠfte           haben    unseren Weisungen         Folge     zu          leisten. FŸr die bereitgestellten HilfskrŠfte Ÿbernehmen wir keine Haftung.

5.5.        Im Falle der Erbringung von Leistungen gemЧ vorstehendem Absatz 2 au§erhalb unserer GeschŠfts- und WerkstattrŠume, ist der Auftraggeber verpflichtet, die fŸr die Leistungserbringung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschlie§lich der erforderlichen AnschlŸsse auf seine Kosten zur VerfŸgung zu stellen; gleiches gilt auch fŸr die Bereitstellung von geeignetem Hebe- und RŸstzeug. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur DurchfŸhrung einer eventuellen Erprobung notwendig sind.

5.6.        Sofern vereinbarungsgemЧ Leistungen au§erhalb unserer GeschŠfts- und WerkstattrŠume durchzufŸhren sind, erfolgt auftraggeberseitig die fŸr uns kostenlose Bereitstellung von AbfallbehŠltern sowohl fŸr unser Verpackungsmaterial als auch eventuell von uns verursachtem Abfall; die Abfuhr und Entsorgung Ÿbernimmt ebenfalls auf eigene Kosten der Auftraggeber.

5.7.        Bei DurchfŸhrung der Leistung in seinen eigenen RŠumlichkeiten obliegt dem Auftraggeber der Schutz von Personen und Sachen; der Auftraggeber hat die Pflicht, fŸr angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistung zu sorgen. Der Auftraggeber hat die von uns vor Ort tŠtigen Mitarbeiter Ÿber die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unter- richten. Eventuelle Verstš§e gegen die Sicherheitsvorschriften durch unsere Mitarbeiter sind uns vom Auftraggeber mitzuteilen.

5.8.        Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach Ziff. V nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

5.9.        Im †brigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und AnsprŸche unberŸhrt.

 

6.           Eigentumsvorbehalt

6.1.        Das Eigentumsrecht an den im Instandhaltungsgegenstand eingebauten Teilen verbleibt bei uns bis zur vollstŠndigen Bezahlung durch den Auftraggeber.

6.2.        Uns steht wegen unserer Zahlungsforderungen aus dem erteilten Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Leistungsgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen eventueller Forderungen aus durch uns frŸher durchgefŸhrten Leistungen oder Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem vertragsgegenstŠndlichen Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. FŸr sonstige AnsprŸche aus der GeschŠftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese AnsprŸche durch uns unbestritten oder rechtskrŠftig festgestellt sind.

6.3.        Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird stets fŸr uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehšrenden GegenstŠnden verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im VerhŠltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten GegenstŠnden zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum fŸr uns. FŸr die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen Sache gilt im †brigen das gleiche wie fŸr die Vorbehaltsware.

6.4.        Werden in den Instandhaltungsgegenstand durch uns Ersatzteile, Bauteile oder Zubehšr oder sonstige Teile eingebaut und damit mit dem Instandhaltungsgegenstand untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentums an dieser Sache im VerhŠltnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten GegenstŠnden zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmЧig Miteigentum ŸbertrŠgt; der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum fŸr uns.

 

7.           Frist und Gefahrtragung

7.1         Alle Angaben Ÿber Termine und Leistungs- einschlie§lich Transportfristen sind unverbindlich und nur annŠhernd ma§gebend.

7.2         Wird eine Leistung durch den Eintritt von UmstŠnden verzšgert, die nicht von uns verschuldet worden sind, verlŠngert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf hšhere Gewalt, auf ArbeitskŠmpfe oder sonstige Ereignisse, die au§erhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurŸckzufŸhren sind. Wir werden dem Auftraggeber jedoch baldmšglichst den Beginn und das Ende derartiger UmstŠnde mitteilen.

7.3         Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch unseren Verzug entsteht, werden wir als pauschalierte VerzugsentschŠdigung ersetzten. Diese betrŠgt fŸr jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettoleistungspreises desjenigen Teils, das aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. GewŠhrt uns der Auftraggeber – unter BerŸcksichtigung der gesetzlichen AusnahmefŠlle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum RŸcktritt berechtigt. Weitergehende AnsprŸche bestehen – unbeschadet nachfolgender Ziffer X. – nicht.

7.4         Die Gefahr der Leistung trŠgt der Auftraggeber. Gleiches gilt fŸr den Transport des Leistungsgegenstandes – auch hier trŠgt der Auftraggeber die Gefahr des Untergangs oder der BeschŠdigung auf dem Transport. Wird vereinbarungsgemЧ der Transport von uns Ÿbernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Es ist Sache des Auftraggebers, die LeistungsgegenstŠnde gegen Transportgefahren zu versichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrŸcklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers besorgen wir fŸr die Zeit des Transportes eine angemessene Transportversicherung – die Kosten Ÿbernimmt der Auftraggeber.

 

8.           Abnahme

8.1         Zur Abnahme der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald wir ihm deren Beendigung mitgeteilt haben.

8.2         Bei nicht vertragsgemЧ ausgefŸhrter Leistung sind wir verpflichtet, den Mangel auf unsere Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel fŸr die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haften wir nicht.

8.3         Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.

8.4         Eine Abnahme, die verzšgert wurde, aus GrŸnden, die wir nicht zu vertreten haben, gilt nach Ablauf von 10 Werktagen als erteilt.

 

9.           MŠngelansprŸche

9.1.        Wird die Leistung nicht vollstŠndig und/oder nicht ordnungsgemЧ ausgefŸhrt, so haben wir sie nachzuholen oder nachzubessern.

9.2. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lassen wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurŸcktreten. Das gleiche gilt auch in allen anderen FŠllen des Fehlschlagens unserer Auftragnehmerpflichten. Der Auftraggeber besitzt auch das Recht – sofern durchfŸhrbar -, die Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

9.3.        Von den durch die MŠngelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des ErsatzstŸckes einschlie§lich des Versandes. Wir tragen au§erdem die Kosten des Ein- und Ausbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Mon- teure und HilfskrŠfte einschlie§lich Fahrtkosten, soweit hierdurch fŸr uns keine unverhŠltnismЧige Belastung eintritt.

 

10.         Haftung des Auftragnehmers

10.1.      Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel fŸr die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

10.2.      Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemЧ ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen €nderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung fŸr die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

10.3.      FŸr SchŠden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen RechtsgrŸnden auch immer – nur

á  bei vorsŠtzlicher Pflichtverletzung durch uns,

á  bei einer grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsŠtzlichen oder grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder ErfŸllungsgehilfen,

á  bei der Verletzung des Lebens, des Kšrpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlŠssigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsŠtzlichen oder fahrlŠssigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder ErfŸllungsgehilfen beruhen,

á  bei MŠngeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

á  im Rahmen einer Garantiezusage,

á  soweit nach Produkthaftungsgesetz fŸr Personen- oder SachschŠden an privat genutzten GegenstŠnden gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober FahrlŠssigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter FahrlŠssigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernŸnftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere AnsprŸche sind ausgeschlossen.

10.4       Der Auftraggeber kann Ÿber die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen AnsprŸche hinaus keine weiteren ErsatzansprŸche gegen den Auftragnehmer geltend machen, insbesondere keine AnsprŸche auf Schadensersatz, auch nicht aus au§ervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Instandhaltungsleistung zusammenhŠngen, gleichgŸltig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

 

11.         VerjŠhrung

Alle AnsprŸche des Auftraggebers – aus welchen RechtsgrŸnden auch immer - verjŠhren in 12 Monaten, falls der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des šffentlichen Rechts oder ein šffentlich-rechtliches Sondervermšgen ist. FŸr SchadensersatzansprŸche nach Ziffer X. Abs. 3 gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Arbeiten an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

 

12.         Anwendbares Recht – Gerichtsstand

12.1.      FŸr alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschlie§lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2. ErfŸllungsort fŸr alle Leistungen und AnsprŸche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser GeschŠftssitz.

12.3.      Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des šffentlichen Rechts oder ein šffentlich-rechtliches Sondervermšgen, ist ausschlie§licher Gerichtsstand fŸr alle sich aus dem VertragsverhŠltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser GeschŠftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

 

Stand 02 / 2010