Allgemeine Liefer- und
Verkaufsbedingungen der Firma HŠndel BaugerŠte & Mietpark GmbH
1. Allgemeines
– Geltungsbereich
1.1 Unsere
Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten fŸr alle unsere
Verkaufsangebote und KaufvertrŠge sowie der hieraus resultierenden Lieferungen.
Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschlie§lich, entgegen-
stehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des KŠufers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hŠtten ausdrŸcklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des KŠufers die Lieferung an den KŠufer vorbehaltlos ausfŸhren.
1.2 Unsere
Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung
als Rahmenvereinbarung auch fŸr kŸnftige VertrŠge Ÿber die Lieferung
beweglicher Sachen mit demselben KŠufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen mŸssen.
1.3 Im
Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem KŠufer
(einschlie§lich Nebenabreden, ErgŠnzungen und €nderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. FŸr den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
BestŠtigung ma§gebend.
1.4 Rechtserhebliche
ErklŠrungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom KŠufer uns gegenŸber abzugeben
sind, bedŸrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot
und Vertragsabschluss
2.1 Soweit
nichts Abweichendes vorgesehen, sind unsere Angebote freibleibend. Die
erteilten Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche BestŠtigung oder durch
den schriftlichen Abschluss eines Kaufvertrages verbindlich.
2.2 An
KostenvoranschlŠgen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir
uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleicherma§en auch fŸr unser
Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfŠhig sind. Dritten dŸrfen
sie nicht zugŠnglich gemacht werden.
3. Umfang
der Lieferungspflicht
3.1 FŸr
den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere
schriftliche AuftragsbestŠtigung ma§gebend.
3.2 Unsere
Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Ma§e, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen
derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annŠhernd ma§geblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
†bereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung. HandelsŸbliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulŠssig, so-
weit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeintrŠchtigen.
4. Preis
und Zahlung
4.1 Die
Preise gelten ab unserem Lager. Alle Preise verstehen sich stets zuzŸglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.2 Die
Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spŠtestens
innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen.
4.3 Soweit
Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, dass der KŠufer
nicht mit anderen Zahlungen uns gegenŸber in Verzug ist. Der KŠufer ist dann
berechtigt, bei Zahlung innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum den vereinbarten
Skontosatz in Abzug zu bringen. SkontierungsfŠhig ist ausschlie§lich der
Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.
4.4 Bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss
bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde LeistungsfŠhigkeit des
KŠufers gefŠhrdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszufŸhren.
4.5 Die
ZurŸckbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des KŠufers,
die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskrŠftig
festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
4.6 Die
Befugnis des KŠufers, AnsprŸche und insbesondere Forderungen aus diesem Vertrag
an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der
Geltendmachung von AnsprŸchen aus diesem Vertrag zu ermŠchtigen, wird
ausgeschlossen.
5. Lieferzeit
5.1 Die
Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem KŠufer. Ihre
Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmŠnnischen und technischen
Fragen zwischen den Vertragspartnern geklŠrt sind und der KŠufer alle ihm
obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen
behšrdlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer
Anzahlung erfŸllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlŠngert sich die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzšgerung zu vertreten
haben.
5.2 Die
Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzšgerungen teilen wir dem KŠufer sobald
als mšglich mit.
5.3 Die
Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit ei- ne
Abnahme zu erfolgen hat, ist – au§er bei berechtigter Abnahmeverweigerung
– der Abnahmetermin ma§gebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzšgern sollte aus GrŸnden, die
wir nicht zu vertreten haben.
5.4 Ist
die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf hšhere Gewalt, hoheitliche Ma§nahmen,
ArbeitskŠmpfe oder sonstige Ereignisse, die au§erhalb unseres Einflussbereichs
liegen, zurŸckzufŸhren, so verlŠngert sich die Lieferzeit angemessen. Wir
werden dem KŠufer den Beginn und das Ende derartiger UmstŠnde baldmšglichst
mitteilen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren
Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.
5.5 Kommen
wir in Verzug und erwŠchst dem KŠufer hieraus ein Schaden, so ist er
berechtigt, ausschlie§lich eine pauschale VerzugsentschŠdigung zu verlangen.
Diese betrŠgt fŸr jede volle Woche der VerspŠtung 0,5 %, im Ganzen aber
hšchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
VerspŠtung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemЧ genutzt werden kann.
5.6 Setzt
der KŠufer uns – unter BerŸcksichtigung der gesetzlichen AusnahmefŠlle
– nach FŠlligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist
nicht eingehalten, so steht dem KŠufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
das Recht zum RŸcktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen
angemessener Frist zu erklŠren, ob er von seinem RŸcktrittsrecht Gebraucht
macht.
5.7 Weitere
AnsprŸche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschlie§lich nach Ziff. 10.4 der
vorliegenden Bedingungen.
6. GefahrenŸbergang
und Entgegennahme des Liefergegenstandes
6.1 Mit
der †bergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, FrachtfŸhrer oder
Abholer, oder beim Transport mit unseren eigenen Befšrderungsmitteln,
spŠtestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Lagers des
Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den KŠufer Ÿber. Dies gilt nicht, falls
es sich bei dem KŠufer um einen Verbraucher handelt.
6.2 Ist
die Anlieferung durch uns bei dem KŠufer vereinbart, trŠgt der KŠufer die
Gefahr ab dem Beginn der Aufladung, sofern der KŠufer Unternehmer ist. Die
Abladung ist durch den KŠufer durchzufŸhren. Sofern Abladung durch uns
vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
6.3 Voraussetzung
fŸr die Anlieferung an den vom KŠufer angegebenen Bestimmungsort ist, dass
dieser auf Stra§en erreichbar ist, die auch durch schwere LastzŸge befahren
werden kšnnen. Verlangt der KŠufer, dass zur Anlieferung die geeignete Stra§e
verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grund- stŸcke befahren werden
mŸssen, haftet der KŠufer fŸr etwa auftretende SchŠden oder Erschwernisse.
6.4 Bei
der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem KŠufer
berechnet.
6.5 Kranabladungen
durch uns erfolgen auf Gefahr des KŠufers und werden gesondert berechnet.
6.6 Auf
schriftlichen Wunsch des KŠufers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns
gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und WasserschŠden versichert.
6.7 Verzšgert
sich der Versand infolge von UmstŠnden, die wir nicht zu vertreten hat, so geht
die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den KŠufer Ÿber. Dies gilt
nicht gegenŸber Verbrauchern.
6.8 Angelieferte
GegenstŠnde sind, sofern sie keine wesentlichen MŠngel aufweisen, vom KŠufer
unbeschadet der Rechte aus Ziff. 9. dieser Bedingungen in Empfang zu nehmen.
6.9 Teillieferungen
sind zulŠssig, soweit diese dem KŠufer zumutbar sind.
7. Versendung
der Ware durch Einschaltung Dritter
7.1 Die
Versendung erfolgt im Auftrag und fŸr Rechnung des KŠufers, sofern nicht
ausdrŸcklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der VerkŠufer den
Transportauftrag namens des KŠufers vorbereitet und vergibt, erfolgt die
Festlegung des Befšrderungsmittels und des Versandweges nach unserer Wahl und
unter Ausschluss der Haftung fŸr etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte
Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemЧ durchfŸhren, lagert
der Liefergegenstand nach einmaliger Mahnung gegenŸber dem KŠufer auf Rechnung
und Gefahr des KŠufers bei uns.
7.2 Wir
Ÿbergeben den Liefergegenstand ab dem Lager/Rampe unseres Firmensitzes. Die
Aufladung ist Sache des beauftragten Spediteurs oder FrachtfŸhrers.
7.3 Mit
†bergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den KŠufer Ÿber; dies gilt
nicht, sofern es sich bei dem KŠufer um einen Verbraucher handelt.
7.4 €u§erlich
erkennbare SchŠden am Liefergegenstand mŸssen bei †bergabe an das
Transportunternehmen gerŸgt und uns bescheinigt werden.
7.5 Soweit
bei der Abladung SchŠden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches
Protokoll Ÿber den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften der bei
der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und uns unverzŸglich zu
Ÿbermitteln.
7.6 Verpackungskosten
sowie etwaige Kosten fŸr die RŸcksendung des Verpackungsmaterials gehen zu
Lasten des KŠufers; dies gilt nicht, sofern es sich bei dem KŠufer um einen
Verbraucher handelt.
7.7 Kosten
fŸr Paletten kann der KŠufer gutgeschrieben verlangen, sowie er die Paletten
auf seine Kosten in wieder verwertbarem Zustand an uns zurŸckschickt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir
behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KŠufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegen- stand
zurŸckzunehmen. In der ZurŸcknahme des Liefergegenstands durch uns liegt ein
RŸcktritt vom Vertrag. Wir sind nach RŸcknahme des Liefergegenstands zu dessen
Verwertung befugt, der Verwertungserlšs ist auf die Verbindlichkeiten des
KŠufers - abzŸglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
8.2 Der
KŠufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und DiebstahlsschŠden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der KŠufer diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchfŸhren.
8.3 Bei
PfŠndungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der KŠufer unverzŸglich
schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenen-
falls Klage gemЧ ¤ 771 ZPO erheben kšnnen. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und au§ergerichtlichen Kosten einer Klage gemЧ ¤
771 ZPO zu erstatten, haftet der KŠufer fŸr den uns entstandenen Aus- fall.
8.4 Der
KŠufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen GeschŠftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Hšhe
des Faktura-Endbetrages (einschlie§lich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus
der WeiterverŠu§erung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhŠngig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der KŠufer auch
nach der Abtretung ermŠchtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberŸhrt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der KŠufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlšsen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerŠt und insbesondere
kein Antrag auf Eršffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kšnnen wir verlangen,
dass der KŠufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehšrigen
Unterlagen aushŠndigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Eine
Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den KŠufer wird stets
fŸr uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehšrenden
GegenstŠnden verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
VerhŠltnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschlie§lich
MWSt) zu den anderen verarbeiteten GegenstŠnden zur Zeit der Verarbeitung. FŸr
die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im †brigen das Gleiche wie
fŸr den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
8.6 Wird
der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehšrenden GegenstŠnden untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im VerhŠltnis des
Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschlie§lich MWSt) zu den
anderen vermischten GegenstŠnden zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des KŠufers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der KŠufer uns anteilmЧig Miteigentum
ŸbertrŠgt. Der KŠufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum fŸr uns.
8.7 Wird
der Liefergegenstand durch den KŠufer vermietet, tritt der KŠufer bereits jetzt
alle Forderungen in Hšhe des Faktura-Endbetrages (einschlie§lich MWSt) unserer
Forderung an uns ab. Des Weiteren tritt der KŠufer seinen Herausgabeanspruch
gegen den Mieter an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der KŠufer
verpflichtet sich zur Erteilung der AuskŸnfte und der †bergabe der
GeschŠftsunterlagen Ÿber die abgeschlossenen MietvertrŠge.
8.8 Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des KŠufers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % Ÿbersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Haftung
fŸr MŠngel der Lieferung
9.1 Alle
diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender
Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem
GefahrŸbergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung
solcher MŠngel ist uns unverzŸglich schriftlich zu melden.
9.2 FŸr
SchŠden infolge natŸrlicher Abnutzung wird keine Haftung Ÿbernommen, es sei
denn wir haben dies zu vertreten.
9.3 Es
wird keine GewŠhr Ÿbernommen fŸr SchŠden, die aus nachfolgenden GrŸn- den
entstanden sind:
á Ungeeignete
oder unsachgemЧe Verwendung
á Fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den KŠufer oder Dritte
á Bei
fehlerhafter oder nachlŠssiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere
im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
á Bei
ŸbermЧiger Beanspruchung und
á Bei
Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
9.4 Zur
Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der KŠufer nach VerstŠndigung mit
uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der
MŠngelhaftung befreit. Nur in dringenden FŠllen der GefŠhrdung der
Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mŸndlich zu
verstŠndigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug
sind, hat der KŠufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
9.5 Durch
etwa seitens des KŠufers oder Dritter unsachgemЧ, ohne unsere vorherige
Genehmigung, vorgenommene €nderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere
Haftung fŸr die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9.6 Unbeschadet
der AnsprŸche des KŠufers gemЧ der vorliegenden Ziff. 9. bestehen weitere
AnsprŸche des KŠufers gemЧ den Bestimmungen von Ziff. 10.4.
9.7 Gebrauchte
LiefergegenstŠnde werden, sofern es sich bei dem KŠufer um einen Unternehmer
oder um eine juristische Person des šffentlichen Rechts oder um ein
šffentlich-rechtliches Sondervermšgen handelt, unter Ausschluss der
SachmŠngelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht fŸr
SchadensersatzansprŸche aus SachmŠngelhaftung, die auf einer grob fahrlŠssigen
oder vorsŠtzlichen Verletzung von unseren Pflichten beruhen sowie bei einer
Verletzung von Leben, Kšrper und Gesundheit.
9.8 Sofern
nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen
frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem
eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein
entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den
Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht
mehr vorliegt. Soweit dies fŸr uns nicht zu angemessenen und zumutbaren
Bedingungen mšglich ist, sind sowohl der KŠufer als auch wir zum RŸcktritt vom
Vertrag berechtigt.
9.9 Im
†brigen gelten beim Vorliegen von RechtsmŠngeln die Bestimmungen dieser
vorliegenden Ziff. 9. entsprechend, wobei AnsprŸche des KŠufers nur dann
bestehen, wenn dieser uns Ÿber eventuelle von Dritten geltend gemachten
AnsprŸchen unverzŸglich schriftlich informiert, eine behauptete
Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle
Verteidigungsmšglichkeiten uneingeschrŠnkt erhalten bleiben, die
Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der KŠufer den Liefergegenstand
verŠndert oder in nicht vertrags- gemЧer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel
auf eine Anweisung des KŠufers zurŸckzufŸhren ist.
10. Weitere
Rechte des KŠufers
10.1 Der KŠufer kann vom Vertrag
zurŸcktreten, wenn uns die Erbringung der Lieferung endgŸltig unmšglich wird;
dasselbe gilt bei Unvermšgen. Der KŠufer kann auch dann vom Vertrag
zurŸcktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger GegenstŠnde die AusfŸhrung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmšglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht
der Fall, so kann der KŠufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
10.2 Tritt die Unmšglichkeit wŠhrend
eines Annahmeverzugs oder durch Verschul- den des KŠufers ein, so bleibt dieser
zur Gegenleistung verpflichtet.
10.3 Der KŠufer hat au§erdem ein
RŸcktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte an- gemessene Nachfrist fŸr die
NacherfŸllung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen
lassen. Das RŸcktrittsrecht des KŠufers besteht auch in sonstigen FŠllen des
Fehlschlagens einer NacherfŸllung durch uns.
10.4 Weitere AnsprŸche auf Ersatz von
SchŠden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen SchŠden, die nicht an dem
Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
á bei
vorsŠtzlicher Pflichtverletzung durch uns
á bei einer
grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsŠtzlichen
oder grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters
oder ErfŸllungsgehilfen
á bei der
Verletzung des Lebens, des Kšrpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlŠssigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsŠtzlichen oder
fahrlŠssigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder
ErfŸllungsgehilfen beruhen
á bei der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung
des Vertragszweckes gefŠhrdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens
á in den
FŠllen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand,
fŸr PersonenschŠden oder SachschŠden an privat genutzten GegenstŠnden gehaftet
wird
á bei MŠngeln,
die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
Im †brigen sind weitergehende
AnsprŸche ausgeschlossen.
11. VerjŠhrung
Unbeschadet Ziffer 10.4 dieser
Bedingungen verjŠhren alle AnsprŸche des KŠufers – aus welchen
RechtsgrŸnden auch immer - in 12 Monaten, sofern es sich bei dem KŠufer um
einen Unternehmer oder um eine juristische Person des šffentlichen Rechts oder
um ein šffentlich-rechtliches Sondervermšgen handelt. FŸr
SchadensersatzansprŸche nach Ziff. 10.4 gelten die gesetzlichen Fristen. Diese
gelten auch fŸr MŠngel eines Bauwerks oder fŸr LiefergegenstŠnde, die
entsprechend ihrer Ÿblichen Verwendungsweise fŸr ein Bauwerk verwendet wurden
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
12. Anwendbares
Recht und Gerichtsstand
12.1 Der vorliegende Vertrag
unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
12.2 ErfŸllungsort fŸr alle
Lieferungen und AnsprŸche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser
GeschŠftssitz.
12.3 Ist der KŠufer Kaufmann,
juristische Person des šffentlichen Rechts oder ein šffentlich-rechtliches
Sondervermšgen, ist ausschlie§licher Gerichtsstand fŸr alle sich aus dem
VertragsverhŠltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
GeschŠftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
Gerichtsstand des KŠufers zu erheben.
Stand: 02 / 2010
Allgemeine
GeschŠftsbedingungen fŸr den Mietpark der Firma HŠndel BaugerŠte & Mietpark
GmbH
1.
Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich
1.1.
Die vorliegenden Allgemeinen
Mietvertragsbedingungen gelten fŸr alle Vermietungsangebote und MietvertrŠge
des Vermieters sowie der hieraus resultierenden Vermietungen. Diese
Mietvertragsbedingungen gelten ausschlie§lich, entgegenstehende oder von diesen
Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an,
es sei denn, er hŠtte ausdrŸcklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die
Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn er in Kenntnis
entgegenstehender oder von seinen Mietvertragsbedingungen abweichender
Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausfŸhrt.
1.2.
Die vorliegenden
Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten in ihrer jeweiligen
Fassung als Rahmenvereinbarung auch fŸr kŸnftige VertrŠge Ÿber die Vermietung
beweglicher Sachen mit demselben Mieter, ohne dass der Vermieter in jedem
Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3.
Im Einzelfall
getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschlie§lich
Nebenabreden, ErgŠnzungen und €nderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen Mietvertragsbedingungen. FŸr den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist
ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche BestŠtigung ma§gebend.
1.4.
Rechtserhebliche
ErklŠrungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenŸber dem
Vermieter abzugeben sind, bedŸrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5.
Der Vermieter
weist ausdrŸcklich darauf hin, dass fŸr die Anmietung bestimmter
MietgegenstŠnde seine ãErgŠnzenden Allgemeinen GeschŠftsbedingungen zu den
ãMietpark Allgemeine GeschŠftsbedingungenÒ gemЧ deren Ziff. 1.5 fŸr
Gro§gerŠte, mobile Hallen, GebŠude, Container, WC-Kabinen und sonstige
vergleichbare MietgegenstŠnde sowie fŸr ArbeitsbŸhnenÒ und fŸr die DurchfŸhrung
von Reparaturen im Zusammenhang mit dem durch diese Bedingungen nŠher
geregelten Mietvertrag die ãAllgemeinen Instandhaltungs- und sonstigen
WerkleistungsbedingungenÒ des Vermieters gelten.
1.6.
Die Angebote des
Vermieters sind unverbindlich.
1.7.
SŠmtliche
mŸndlichen und schriftlichen Angaben Ÿber den Mietgegenstand, wie
beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen
Unterlagen, Ÿber technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit
fŸr den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei
schriftlicher BestŠtigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.
1.8.
Der Vermieter
behŠlt sich ausdrŸcklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen
Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere
Mietgegenstand fŸr den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in
vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen
Mietgegenstandes unter BerŸcksichtigung der Interessen des Vermieters fŸr den
Mieter zumutbar ist.
1.9.
Der Vermieter
behŠlt sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder wŠhrend der Laufzeit des
Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des ¤ 315 BGB angemessenen Kaution zu
verlangen.
2.
Dauer des MietverhŠltnisses
2.1.
Falls die
Vertragspartner keinen abweichenden Mietvertragsbeginn vereinbart haben beginnt
das MietverhŠltnis mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide
Vertragspartner oder im Zeitpunkt der †bergabe des Mietgegenstandes, je
nachdem, welches Ereignis frŸher eintritt.
2.2.
Das MietverhŠltnis
eines Ÿber einen befristeten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrages endet mit Ablauf
des vereinbarten letzten Tages; wŠhrend dieser Zeit ist eine ordentliche
KŸndigung ausgeschlossen. Der zweite Nebensatz gilt entsprechend, falls im
Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages eine
Mindestmietzeit vereinbart wurde.
Das MietverhŠltnis eines Ÿber eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossenen
Mietvertrages kann von beiden Vertragspartnern ordentlich gekŸndigt werden
unter Einhaltung einer Frist von
- einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- 10 Tage, wenn der Mietpreis pro Monat
zu zahlen ist.
2.3.
Der Mieter ist
verpflichtet, die RŸckgabe rechtzeitig, mindestens jedoch fŸnf Werktage im
Voraus, gegenŸber dem Vermieter anzukŸndigen, falls das MietverhŠltnis lŠnger
als zwei Monate andauern sollte.
2.4.
Wird der
Mietgegenstand durch den Mieter mit EinverstŠndnis des Vermieters unmittelbar
einem Nachmieter Ÿberlassen, endet das MietverhŠltnis mit dem Mieter, sobald
dem Vermieter die vorbehaltlose EmpfangsbestŠtigung des Nachmieters zugegangen
ist mit Wirkung zu dem in der EmpfangsbestŠtigung angegebenen
Empfangszeitpunkt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ein schriftliches
†bergabeprotokoll zu Ÿbergeben, welches sowohl vom Mieter, als auch vom
Nachmieter unterzeichnet ist und in dem der Zustand des Mietgegenstandes
hinsichtlich eventueller SchŠden dokumentiert ist.
3.
†bergabe des Mietgegenstandes
3.1.
Der Vermieter ist
verpflichtet, den Mietgegenstand mŠngelfrei und betriebsbereit zu Ÿbergeben.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit
von erkennbaren MŠngeln und Betriebsbereitschaft zu prŸfen. Mit beanstandungsfreier
Inempfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und
betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, spŠter auftretende MŠngel
unverzŸglich schriftlich zu rŸgen.
3.2.
Mit Unterzeichnung
des Mietvertrages bestŠtigt der Mieter des Weiteren den Empfang der
GerŠtepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche fŸr die einzelnen zu
vermietenden GerŠte durch den jeweiligen Hersteller zur VerfŸgung stehen.
3.3.
Mit der †bergabe
des Mietgegenstandes gehen sŠmtliche Gefahren aus einer Verletzung der
Obhutspflicht bezŸglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter
Ÿber, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls,
der Verschlechterung, BeschŠdigung und der vorzeitigen Abnutzung. FŸr den Fall
des Diebstahls, der BeschŠdigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der
Mieter zur unverzŸglichen Anzeige bei der šrtlich zustŠndigen
Polizeidienststelle und der diesbezŸglichen Beweissicherung sowie zur
unverzŸglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten FŠllen
verpflichtet.
Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl
versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen
VersicherungsprŠmie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des
Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter fŸr
den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den
Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat.
Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten
eine Haftpflichtversicherung abzuschlie§en.
3.4.
Unbeschadet Ziff.
8 ist eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters aufgrund Verzuges auf
hšchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt.
4.
Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter,
Reparatur- und Wartungsarbeiten, Einsatzort, GebrauchsŸberlassung, PfŠndungs-
und sonstige Ma§nahmen Dritter, Versicherungspflicht
4.1.
Der Mieter
verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschlie§lich an dem vertraglich
vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des
Mietgegenstandes einzusetzen und ausschlie§lich durch geeignetes Fachpersonal
bedienen und durch den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte
Unternehmen warten zu lassen und ausschlie§lich technisch geeignete und
gesetzlich zulŠssige Betriebsmittel zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemЧ den Bedienungs-
und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten tŠglich zu pflegen, insbesondere
durch DurchfŸhrung von Schmierdiensten. SchŠden aus unterlassener Pflege gehen
zu Lasten des Mieters. Im †brigen sind durch den Mieter und seine
ErfŸllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfŠnglich zu
beachten und insbesondere eine †berlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.
4.2.
Der Vermieter ist
jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfŸr trŠgt der Vermieter,
falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht
beseitigt hat.
4.3.
Der Mieter ist
verpflichtet, sŠmtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine
Kosten durch den Vermieter ausfŸhren zu lassen.
4.4.
Die Verbringung
des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das
osteuropŠische Ausland, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden
Versicherungsschutzes, insbesondere fŸr die Risiken des Diebstahls, Brandes und
sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen NichtrŸckfŸhrbarkeit. Die
Versicherung muss auf den Vermieter als BegŸnstigten abgeschlossen werden. Vor
einer entsprechenden Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen
Einsatzort ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende
VersicherungsbestŠtigung gemЧ den Bestimmungen dieser Ziff. 4.4. zu Ÿbergeben.
4.5.
Die
Untervermietung oder sonstige GebrauchsŸberlassung an Dritte ist
ausgeschlossen.
4.6.
Sollten Dritte
durch PfŠndung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt
Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in
Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzŸglich
nachweislich schriftlich und vorab mŸndlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen
sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters ebenfalls
unverzŸglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und diesen schriftlichen
Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzŸglich zu Ÿbermitteln.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sŠmtliche Kosten zur
Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters fŸr die
Rechtsverfolgungskosten angemessene VorschŸsse zu leisten.
4.7.
Der Vermieter
bietet bei Vertragsabschluss gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den
Abschluss einer Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen
Risiken wie Diebstahl u.a. abgedeckt. Wenn der Mieter die
Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadenfall die in den
Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelte und im Mietvertrag
ausgewiesene Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers/Mieters durch den
Mieter zu tragen. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschlie§t,
verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand wŠhrend der Mietzeit gegen
alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern,
insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung,
BaustellenunfŠlle jeglicher Art und bei fŸr den Stra§enverkehr zugelassenen
Maschinen auch gegen die Risiken des Stra§enverkehrs, soweit diese Risiken zu
handelsŸblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen
den Versicherungsschutz vor †bergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen.
Der Mieter tritt sŠmtliche gegenwŠrtigen und kŸnftigen AnsprŸche aus der
von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung
an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der AnsprŸche
ausgeschlossen sein sollte, ermŠchtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich
zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.
4.8.
Der Mieter trŠgt
die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei †bergabe
und RestbestŠnde bei RŸckgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend
abgerechnet.
5.
RŸckgabe des Mietgegenstandes, Schadenersatz
5.1.
Der Mieter ist
verpflichtet, den Mietgegenstand einschlie§lich sŠmtlichen etwaigen Zubehšrs
fristgemЧ im Sinne der Ziffer 2 dieser AGB mŠngelfrei und gesŠubert
zurŸckzugeben.
5.2.
Bei RŸckgabe des
Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzŸgliche gemeinsame
†berprŸfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien.
Werden bei der †berprŸfung MŠngel festgestellt, wird der Zustand des
Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu
unterzeichnenden RŸckgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall Ÿber das
Vorliegen von MŠngeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede
Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das RŸckgabeprotokoll
zu verlangen.
Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes
durch einen durch die fŸr den Vermieter šrtlich zustŠndige Industrie- und
Handelskammer zu benennenden šffentlich bestellten SachverstŠndigen verlangen.
Die SachverstŠndigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der
Feststellungen des SachverstŠndigen Ÿber das Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein von MŠngeln im VerhŠltnis ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Der SachverstŠndige hat auch auftragsgemЧ zu dokumentieren, in welchem
VerhŠltnis die Vertragspartner die SachverstŠndigenkosten zu tragen
verpflichtet sind.
Soweit zahlenmЧig umfangreiche MietgegenstŠnde zurŸckgenommen werden,
wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die RŸcknahme durch
den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachtrŠglichen †berprŸfung.
5.3.
Werden bei der
RŸckgabe MŠngel, Verschmutzungen oder sonstige SchŠden oder die
WartungsbedŸrftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter
verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten unter Zugrundelegung der
Preisliste des Vermieters fŸr die notwendigen Leistungen zu tragen, soweit
diese durch den Mieter zu vertreten sind.
5.4.
Werden MŠngel,
SchŠden oder WartungsbedŸrftigkeit erst spŠter festgestellt, ist der Vermieter
verpflichtet, den Mieter unverzŸglich zu benachrichtigen und ihm eine
NachprŸfung durch Besichtigung zu ermšglichen. Der Mieter ist in diesem Fall
nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der
Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die MŠngel, SchŠden oder
Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese wŠhrend der Vermietung an den
Mieter entstanden sind.
5.5.
Ist der
Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender UmstŠnde, insbesondere
aufgrund von SchŠden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder
mangels RŸckgabe mit sŠmtlichem Zubehšr oder aufgrund sonstiger durch den
Mieter zu vertretender UmstŠnde nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter
schadenersatzpflichtig. FŸr den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt Ziffer
5.6. sinngemЧ.
Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters
bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Geringhaltung des
Schadens pflichtgemЧ bemŸhen.
Erfolgt die RŸckgabe des Mietgegenstandes unvollstŠndig, insbesondere
hinsichtlich etwaigen Zubehšrs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet,
nach seinem Ermessen etwa verfŸgbares Mietzubehšr oder andere fehlende Teile
mietweise und gegen zusŠtzliche VergŸtung zur VerfŸgung zu stellen, um eine
anderweitige Vermietung zu ermšglichen.
5.6.
Ist dem Mieter die
RŸckgabe des Mietgegenstandes aus einem durch ihn zu vertretenden Grund
unmšglich geworden oder wŸrden bei durch den Mieter zu vertretenden MŠngeln
oder SchŠden die Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwertes betragen, ist der
Mieter zu einer sofortigen KŸndigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter
ist jedoch verpflichtet, Schadenersatz in Hšhe des Zeitwertes des mŠngelfreien
und uneingeschrŠnkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zuzŸglich einer
Wiederbeschaffungskostenpauschale von brutto 2 % unbeschadet des Rechts des
Vermieters, die Entstehung hšherer Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu
verlangen, sowie eine
NutzungsentschŠdigung in Hšhe des tagesanteiligen Mietzinses fŸr einen
angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter, lŠngstens
jedoch fŸr einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige
Nachvermietbarkeit nachweist, anderenfalls in Hšhe von 65 % der Monatsmiete fŸr
den jeweiligen tagesanteiligen Ausfall. Der Vermieter ist verpflichtet, alle
ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen.
Weitergehende SchadenersatzansprŸche des Vermieters bleiben unberŸhrt.
6.
Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang
6.1.
Der Mietzins
versteht sich zuzŸglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen
Hšhe ohne Kosten fŸr etwaige Transporte ab der BetriebsstŠtte des Vermieters,
sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.
6.2.
Sofern nicht
schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der
Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen
Mietdauer. Die Tage der †bergabe und RŸcknahme werden als volle Miettage
berechnet.
6.3.
Bei mit
BetriebsstundenzŠhlern ausgestatteten MietgegenstŠnden werden acht
Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt
zugrunde gelegt.
Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines
Werktages, erhšht sich der Mietzins fŸr jede weitere angefangene Stunde um 1/8
des Tagesmietpreises.
Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche
Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrundezulegen und zu vergŸten.
7.
FŠlligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug
7.1.
Die Abrechnung des
Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt nach RŸckgabe des
Mietgegenstandes zuzŸglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils
geltenden Hšhe. Der Mietzins ist bei RŸckgabe durch Barzahlung fŠllig. Sofern
mit Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechselbegebung gezahlt werden
sollte, erfolgt die Zahlung erfŸllungshalber.
7.2.
Der Vermieter ist
berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung und/oder Abschlagszahlung
vom Mieter zu verlangen.
7.3.
Die berechneten
BetrŠge sind spŠtestens innerhalb einer Woche ab Rechnungszugang bei dem Mieter
ohne AbzŸge eingehend bei dem Vermieter zahlbar.
7.4.
Zahlungen des
Mieters werden zunŠchst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten des Vermieters,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet.
8.
Haftungsbegrenzung des Vermieters
SchadensersatzansprŸche kšnnen vom Mieter gegen den Vermieter
ausschlie§lich geltend gemacht werden in folgenden FŠllen:
- bei vorsŠtzlicher Pflichtverletzung durch den
Vermieter,
- bei einer grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung des
Vermieters oder einer vorsŠtzlichen oder grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder ErfŸllungsgehilfen des Vermieters,
- bei SchŠden aus der Verletzung des Lebens, des Kšrpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlŠssigen Pflichtverletzung des
Vermieters oder einer vorsŠtzlichen oder fahrlŠssigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder ErfŸllungsgehilfen des Vermieters beruht,
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz fŸr
PersonenschŠden oder SachschŠden an privat genutzten GegenstŠnden haftet,
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertrags zwecks gefŠhrdet wird,
allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und voraussehbaren
Schadens.
Im †brigen ist die Haftung des Vermieters gegenŸber dem Mieter
ausgeschlossen.
9.
Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen
9.1.
Der Mieter tritt
mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Hšhe der gegenwŠrtigen
und kŸnftigen Forderungen des Vermieters sŠmtliche gegenwŠrtigen und kŸnftigen
Forderungen und LeistungsansprŸche gegen seine Versicherer (soweit dies nach
den Bedingungen seiner Versicherer zulŠssig ist), sowie sŠmtliche gegenwŠrtigen
und kŸnftigen AnsprŸche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen
Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt
wurde.
Der Vermieter nimmt die Abtretungen an.
Der Vermieter verpflichtet sich gegenŸber dem Mieter, die
Forderungsabtretung gegenŸber dem oder den Drittschuldner(n) so lange nicht
offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das
MietverhŠltnis nicht aus wichtigem Grunde gekŸndigt ist.
9.2.
Falls der
Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekŸndigt hat oder der Mieter sich
mit der RŸckgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der
Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in
Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum
Standort des Mietgegenstandes zu ermšglichen und die Wegnahme zu dulden.
10. Aufrechnung
und Abtretung
10.1.
Das Recht, mit
GegenansprŸchen aufzurechnen oder Zahlungen zurŸckzuhalten, steht dem Mieter
nur insoweit zu, als seine GegenansprŸche unbestritten, rechtskrŠftig
festgestellt oder in einem rechtshŠngigen Verfahren entscheidungsreif sind.
10.2.
Die Befugnis des
Mieters, AnsprŸche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur
Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von AnsprŸchen aus diesem
Vertrag zu ermŠchtigen, wird ausgeschlossen.
11. Leistungsverweigerungsrecht
des Vermieters
Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenŸber dem Mieter
verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar wird, dass sein
Anspruch auf den Mietzins durch mangelnde LeistungsfŠhigkeit des Mieters
gefŠhrdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfŠllt, wenn der Mietzins
jedoch bewirkt oder Sicherheit fŸr ihn geleistet wird.
12. KŸndigung aus
wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien
12.1.
Unbeschadet der
ordentlichen KŸndigung gemЧ Ziffer 2.2 kann der Mietvertrag von beiden
Vertragspartnern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes au§erordentlich
gekŸndigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht
aus dem Vertrag, ist die KŸndigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulŠssig.
12.2.
Ein wichtiger
KŸndigungsgrund fŸr den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn
- der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des ¤
320 Abs. 2 BGB geringfŸgigen Verbindlichkeiten in Verzug ist,
- Vollstreckungsma§nahmen gegen den Mieter durchgefŸhrt
werden,
- bei dem Mieter im Sinne der ¤¤ 17 ff. InsO
ZahlungsunfŠhigkeit, drohende ZahlungsunfŠhigkeit oder †berschuldung vorliegt,
- der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den
Vermieter in technisch schŠdigender Weise oder sonstiger erheblich
vertragswidriger Weise benutzt,
- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten
ŸberlŠsst oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.
13. Rechtswahl,
ErfŸllungsort und Gerichtsstand
13.1.
Alle Fragen aus
oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegenden
MietverhŠltnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2.
Ist der Mieter
Kaufmann, juristische Person des šffentlichen Rechts oder
šffentlich-rechtliches Sondervermšgen, ist Gerichtsstand fŸr alle sich aus dem
MietverhŠltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der
GeschŠftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist allerdings auch berechtigt, das
Gericht am GeschŠftssitz des Mieters anzurufen.
ErgŠnzende Allgemeine
GeschŠftsbedingungen
zu ãAllgemeine GeschŠftsbedingungen
fŸr den Mietpark der Firma HŠndel BaugerŠte & Mietpark GmbHÒ gemЧ deren
Ziffer 1.5.
fŸr Gro§gerŠte, mobile Hallen,
GebŠude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare MietgegenstŠnde sowie
fŸr ArbeitsbŸhnen
A Allgemeine
Bestimmungen
1.1 ErfŸllungsort,
†bergabe, RŸcktransport
1.1.1 ErfŸllungsort fŸr die †bergabe und die
RŸckgabe des Mietgegenstandes ist der Lagerungsort am Sitz des Vermieters.
1.1.2 Ist die Anlieferung durch den
Vermieter bei dem Mieter vereinbart, trŠgt der Mieter sŠmtliche Gefahren ab dem
Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Mieter durchzufŸhren. Sofern
die Abladung durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem
Fahrzeug.
Der Mieter ist verpflichtet, den
Mietgegenstand bestmšglich gegen WitterungseinflŸsse, BeschŠdigungen durch
gefahrgeneigte Arbeiten Dritter und durch Bewachung wŠhrend der gesamten
Standzeit zu schŸtzen.
1.1.3 Der Vermieter kann verlangen, dass zum
technisch sicheren Transport Drittunternehmen nach Wahl des Vermieters durch
den Mieter eingeschaltet werden.
1.2 Transport
von MietgegenstŠnden durch Dritte
1.2.1 Transporte durch Dritte erfolgen im
Auftrag und fŸr Rechnung des Mieters, wenn nicht ausdrŸcklich etwas anderes
vereinbart wurde. Soweit der Vermieter den Transportauftrag namens des Mieters
vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Befšrderungsmittels und des
Befšrderungsweges nach Wahl des Vermieters und unter Ausschlu§ der Haftung fŸr
etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport
nicht fristgemЧ durchfŸhren, lagert der Mietgegenstand nach einmaliger Mahnung
gegenŸber dem Mieter auf Rechnung und Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.
1.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, in
eigener Verantwortung die jeweils geeignete An- und Abtransportstrecke und die
geeigneten Transportmittel zu prŸfen und dem Vermieter mitzuteilen. Die Kosten
fŸr etwa auftretende Verzšgerungen, Unmšglichkeit oder sonstige Erschwernisse
sind durch den Mieter zusŠtzlich zu vergŸten, soweit sie nicht durch den
Vermieter zu vertreten sind.
1.3 Anlieferung,
RŸcktransport
1.3.1 Voraussetzung fŸr die Anlieferung an
den von dem Mieter angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Stra§en
erreichbar ist, die auch durch schwere LastzŸge befahren werden kšnnen.
Verlangt der Mieter, dass zur Anlieferung die geeignete Stra§e verlassen werden
mu§, Gehsteige, Zuwege oder GrundstŸcke befahren werden mŸssen, haftet der
Mieter fŸr etwa auftretende SchŠden oder Erschwernisse.
1.3.2 Bei der Abladung oder bei der
Aufladung zum RŸcktransport entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten
werden dem Mieter angemessen berechnet.
1.3.3 Im Falle von hšherer Gewalt,
ArbeitskŠmpfen oder von sonstigen Ereignissen, die au§erhalb des
Einflussbereichs des Vermieters liegen, verlŠngert sich die AusfŸhrungsfrist
fŸr die durch den Vermieter Ÿbernommenen Leistungen angemessen. Gleiches gilt
auch, falls der Mieter seinen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsverpflichtungen
nicht oder nicht gehšrig nachkommt.
1.3.4 Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den
Mieter genau einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, ab dem vereinbarten
Abrufzeitpunkt den Mietzins zu entrichten. Der Mietgegenstand lagert ab diesem
Zeitpunkt auf Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.
2. Nebenleistungen
2.1 Der
Mieter trŠgt sŠmtliche Kosten fŸr Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit dem
Transport, der Ab- und Aufladung sowie der Nutzung des Mietgegenstandes
entstehen. Dazu gehšren insbesondere Kosten fŸr den Einsatz von KrŠnen und
sonstigen HebegerŠten bei der Ab- und Aufladung und Kosten fŸr die technisch
ordnungsgemЧe Vorbereitung des Untergrundes fŸr die Aufstellung des
Mietgegenstandes.
2.2 Der
Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig auf seine Kosten vor Aufstellung des Mietgegenstandes
den technisch geeigneten Untergrund herzustellen, einschlie§lich etwa
notwendiger Verdichtungen, Unterbauten, Fundamente und €hnlichem. Der Vermieter
kann hierzu ergŠnzende Vorgaben machen.
2.3 Gleiches
gilt fŸr etwa notwendige Ver- oder Entsorgungsleitungen und die AnschlŸsse des
Mietgegenstandes an diese.
3. Behšrdliche
Genehmigungen
3.1 Die
rechtzeitige Einholung etwa notwendiger behšrdlicher Sondergenehmigungen und
die DurchfŸhrung der etwa notwendigen Folgema§nahmen (z.B. Stra§enabsperrma§nahmen)
erfolgt ausschlie§lich durch den Mieter und in dessen Verantwortung.
3.2 Der
Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht zu benutzen, bevor die etwa
erforderlichen Genehmigungen und deren Folgema§nahmen vorliegen bzw.
durchgefŸhrt sind.
B ZusŠtzliche
Bestimmungen fŸr einzelne GerŠte
1. Gro§gerŠte
Der Transport und die Montage von
GerŠten am Einsatzort, die durch den Vermieter demontiert zur VerfŸgung gestellt
werden und am Einsatzort montiert werden mŸssen, erfolgen ausschlie§lich durch
Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters.
2. Mobile
Hallen, GebŠude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare
MietgegenstŠnde
2.1 Die
Einmessung und Aufstellung des Mietgegenstandes erfolgt nach Wahl des
Vermieters durch den Mieter oder den Vermieter nach den Aufstellungsanweisungen
des Mieters und auf Kosten des Mieters.
2.2 Die
DŠcher – insbesondere von Containern – dŸrfen nicht als LagerflŠche
genutzt oder belastet werden.
2.3 Soweit
der Mieter eine Aufstellung vorgenommen hat, die fŸr den Mietgegen- stand eine
BeschŠdigungs- oder Zerstšrungsgefahr beinhaltet, ist der Vermieter berechtigt,
die Aufstellung abweichend von den PlŠnen des Mieters auf dessen Kosten
vorzunehmen. Der Vermieter hat hierŸber den Mieter unverzŸglich zu in-
formieren.
2.4 Bei
der Anmietung von mobilen Hallen und GebŠuden ist jeweils eine Vorauszahlung in
Hšhe von 35 % des voraussichtlichen Mietzinses bei Vertragsabschlu§ fŠllig.
2.5 Bei
der Vermietung von WC-Kabinen ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des
Vermieters einen zusŠtzlichen Vertrag mit einem Serviceunternehmen abzuschlie§en,
das mindestens einmal wšchentlich die Reinigung und Entsorgung durchfŸhrt. In
die EntsorgungsbehŠlter dŸrfen keinerlei Fremdkšrper, insbesondere keine
Flaschen oder sonstiger MŸll, eingebracht werden.
3. ArbeitsbŸhnen
3.1 Der
Mieter ist verpflichtet, die PrŸfung fŸr die Eignung des GerŠtes fŸr den durch
den Mieter vorgesehenen Einsatz genauestens durchzufŸhren und das GerŠt nur zu
EinsŠtzen zu verwenden, fŸr das GerŠt in vollem Umfang geeignet ist und SchŠden
Dritter und eine BeschŠdigung des GerŠtes nicht zu befŸrchten sind.
3.2 Der
Mieter verpflichtet sich, das GerŠt nicht (direkt oder indirekt) als HebegerŠt
fŸr sonstige GegenstŠnde zu verwenden.
3.3 Der
Mieter ist verpflichtet, tŠglich vor Arbeitsbeginn den Motoršl- und Hydraulik-
…lstand sowie den Wasserstand der Batterie zu prŸfen und gegebenenfalls …l und
Wasser aufzufŸllen.
3.4 Der
Mieter ist des Weiteren verpflichtet, bei Auftreten eines Mangels die Benutzung
des GerŠtes sofort einzustellen und den Vermieter zu benachrichtigen und dessen
Weisungen durchzufŸhren.
4. BaustellensicherungsgerŠte
4.1 Der
Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung. Sollte der Vermieter
– ohne hierzu verpflichtet zu sein – Fehler bei der Aufstellung
feststellen, ist er berechtigt, den Aufbau nach eigenem Ermessen zu gestalten.
Der Vermieter hat hierŸber den Mieter unverzŸglich zu informieren.
4.2 Der
Mieter verpflichtet sich, auf den BaustellensicherungsgerŠten keinerlei Werbematerialien
anzubringen.
5. Krane
5.1 Baustellenvorbereitung
Die Baustellenvorbereitung erfolgt
durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung
insbesondere fŸr
á die
Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters,
á die
Vorbereitung des Untergrundes bezŸglich der notwendigen statischen Festigkeit
sowohl fŸr den Standort des Kranes, als auch fŸr die Arbeitsfahrzeuge des
Vermieters einschlie§lich einer etwa notwendigen Fundamentverankerung,
á des
notwendigen Arbeitsplatzes auch fŸr die GesamtlŠnge des Auslegers und die
Arbeitsfahrzeuge des Vermieters,
á die
Mitbenutzung von NachbargrundstŸcken,
á die
sonstigen Sicherungsma§nahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z.B.
Stromkabeln, ZŠunen, GerŸsten, Lampen u.a.,
á die
Sicherung von šffentlichen VerkehrsflŠchen wie z.B. Stra§enabsperrungen,
á die
Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler,
VerlŠngerungskabeln sowie PrŸfgewichten und sonstigen Zusatzmaterial,
á die
Gestellung von zwei HilfskrŠften zur Montage des Kranes,
á sonstige
Sicherungsma§nahmen wie z.B. die Beleuchtung wegen FlughafennŠhe u.a.
5.2 Abnahmen
Der Vermieter erstellt den
Sachkundebericht gemЧ BGV D 6. Der Mieter ist verpflichtet, die Richtigkeit
des Berichtinhaltes zu prŸfen und den Bericht durch den zustŠndigen Bauleiter
des Mieters als BestŠtigung unterzeichnen zu lassen.
5.3 Einweisung,
Betrieb, Wartung
Der Mieter verpflichtet sich, den
Kran nur durch geeignetes Fachpersonal bedienen und dieses vor Inbetriebnahme
des Kranes durch den Vermieter einweisen zu lassen, sowie das Kranbuch
lŸckenlos zu fŸhren und die nštigen Wartungsarbeiten wie Abschmieren u.a.
vorzunehmen und den Kran gegen BeschŠdigungen zu schŸtzen.
5.4 Demontage
Ziffer 5.1 gilt sinngemЧ
5.5 Freimeldung/KŸndigung
Bei MietvertrŠgen auf unbestimmte Zeit ist der Mieter
verpflichtet, das MietverhŠltnis mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu
kŸndigen.
Stand 02 / 2010
Allgemeine Instandhaltungs- und sonstige
Werkleistungsbedingungen der Firma
HŠndel BaugerŠte & Mietpark GmbH
1 Allgemeines
– Geltungsbereich
1.1. Unsere Allgemeinen
Instandhaltungs- und sonstigen Werkleistungsbedingungen (nachfolgend
ãInstandhaltungsbedingungenÒ genannt) gelten fŸr alle die vom Auftraggeber
beauftragten Instandhaltungsleistungen, d. h. Instandsetzungsleistungen,
Inspektion und Wartung, sowie fŸr sonstige vom Auftraggeber beauftragten
Werkleistungen. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten ausschlie§lich,
entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hŠtten ausdrŸcklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Instandhaltungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung
gegenŸber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausfŸhren.
1.2. Unsere
Instandhaltungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch als
Rahmenvereinbarung fŸr kŸnftige VertrŠge Ÿber die Erbringung von
Instandhaltungsleistungen sowie sonstigen Werkleistungen gegenŸber demselben
Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
mŸssen.
1.3. Im Einzelfall getroffene,
individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschlie§lich Nebenabreden,
ErgŠnzungen und €nderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Instandhaltungsbedingungen. FŸr den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche BestŠtigung ma§gebend.
1.4. Rechtserhebliche
ErklŠrungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns
gegenŸber abzugeben sind, bedŸrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Probefahrten
und -einsŠtze
Mit Erteilung des
Instandhaltungsauftrages erhalten wir vom Auftraggeber gleichzeitig die
Erlaubnis zu Probefahrten und –einsŠtzen.
3. Kostenangaben,
Kostenvoranschlag, KŸndigung des Auftraggebers
3.1. Falls nichts Abweichendes
vereinbart wird, werden wir auf Anfrage dem Auftraggeber, soweit mšglich, bei
Auftragserteilung den geschŠtzten unverbindlichen voraussichtlichen Preis fŸr
die durchzufŸhrenden Leistungen mitteilen.
3.2. Ein vom Auftraggeber
ausdrŸcklich gewŸnschter verbindlicher Kostenvoranschlag wird von uns nur
schriftlich erteilt; handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer,
so ist dieser Kostenvoranschlag ausdrŸcklich als verbindlich zu bezeichnen.
3.3. KŸndigt der Auftraggeber
den erteilten Auftrag wegen wesentlicher †berschreitung des
Kostenvoranschlages, so hat er uns entsprechend ¤ 649 BGB die bereits ausgefŸhrten
Arbeiten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten zu erstatten.
4. Preise
und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Rechnungen sind
innerhalb von 8 Werktagen nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fŠllig. Der
Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
4.2. Die vereinbarten Preise
setzen voraus, dass die Leistung des Gesamtauftrags in einem Zuge durchgefŸhrt
wird. Wartezeiten, die durch verspŠtete AusfŸhrung der auftraggeberseitigen
Leistungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden GrŸnden entstehen,
werden gesondert berechnet.
4.3. Wird eine Leistung gegen
Einzelberechnung Ÿbernommen, sind ZuschlŠge fŸr Mehr-, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit, sofern diese angefallen sind und von uns verlangt werden,
gesondert zu zahlen; insbesondere auch Vorbereitungs- und Fahrtzeiten gelten
als Arbeitszeit.
4.4. Die abzurechnenden BetrŠge
verstehen sich stets zuzŸglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.5. Wir sind berechtigt, vor Beginn
der Leistungen eine angemessene Vorauszahlung sowie wŠhrend der DurchfŸhrung
der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
4.6. Die ZurŸckbehaltung von
Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen, die von uns bestritten werden,
nicht anerkannt werden, nicht rechtskrŠftig festgestellt sind oder nicht in
einem rechtshŠngigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen.
5. Pflichten,
Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, uns den Instandhaltungsgegenstand gereinigt an unserem
GeschŠftssitz zur VerfŸgung zu stellen.
5.2. Sofern aufgrund einer
ausdrŸcklichen Vereinbarung Leistungen au§erhalb unserer GeschŠfts- und
WerkstattrŠume durchzufŸhren sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass
nach Eintreffen unserer Mitarbeiter unverzŸglich mit der Leistung begonnen
werden kann.
Eintretende Verzšgerungen, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
5.3. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, erforderlichenfalls auf seine Kosten HilfskrŠfte in ausreichender
Zahl und fŸr die erforderliche Zeit zur VerfŸgung zu stellen.
5.4. Die HilfskrŠfte haben unseren Weisungen Folge zu leisten.
FŸr die bereitgestellten HilfskrŠfte Ÿbernehmen wir keine Haftung.
5.5. Im Falle der Erbringung
von Leistungen gemЧ vorstehendem Absatz 2 au§erhalb unserer GeschŠfts- und
WerkstattrŠume, ist der Auftraggeber verpflichtet, die fŸr die
Leistungserbringung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft,
Wasser) einschlie§lich der erforderlichen AnschlŸsse auf seine Kosten zur
VerfŸgung zu stellen; gleiches gilt auch fŸr die Bereitstellung von geeignetem
Hebe- und RŸstzeug. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und
Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die
zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur DurchfŸhrung einer
eventuellen Erprobung notwendig sind.
5.6. Sofern vereinbarungsgemЧ
Leistungen au§erhalb unserer GeschŠfts- und WerkstattrŠume durchzufŸhren sind,
erfolgt auftraggeberseitig die fŸr uns kostenlose Bereitstellung von
AbfallbehŠltern sowohl fŸr unser Verpackungsmaterial als auch eventuell von uns
verursachtem Abfall; die Abfuhr und Entsorgung Ÿbernimmt ebenfalls auf eigene
Kosten der Auftraggeber.
5.7. Bei DurchfŸhrung der
Leistung in seinen eigenen RŠumlichkeiten obliegt dem Auftraggeber der Schutz
von Personen und Sachen; der Auftraggeber hat die Pflicht, fŸr angemessene
Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Leistung zu sorgen. Der
Auftraggeber hat die von uns vor Ort tŠtigen Mitarbeiter Ÿber die zu
beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unter-
richten. Eventuelle Verstš§e gegen die Sicherheitsvorschriften durch unsere Mitarbeiter
sind uns vom Auftraggeber mitzuteilen.
5.8. Kommt der Auftraggeber
seinen Verpflichtungen nach Ziff. V nicht nach, so ist der Auftragnehmer
berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die
erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
5.9. Im †brigen bleiben unsere
gesetzlichen Rechte und AnsprŸche unberŸhrt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Eigentumsrecht an den
im Instandhaltungsgegenstand eingebauten Teilen verbleibt bei uns bis zur
vollstŠndigen Bezahlung durch den Auftraggeber.
6.2. Uns steht wegen unserer
Zahlungsforderungen aus dem erteilten Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund
des Vertrages in unseren Besitz gelangten Leistungsgegenstandes des
Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen eventueller Forderungen aus
durch uns frŸher durchgefŸhrten Leistungen oder Lieferungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem vertragsgegenstŠndlichen Leistungsgegenstand im
Zusammenhang stehen. FŸr sonstige AnsprŸche aus der GeschŠftsverbindung gilt
das Pfandrecht nur, soweit diese AnsprŸche durch uns unbestritten oder rechtskrŠftig
festgestellt sind.
6.3. Die Verarbeitung oder
Umbildung von Vorbehaltsware wird stets fŸr uns vorgenommen. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehšrenden GegenstŠnden verarbeitet,
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im VerhŠltnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten GegenstŠnden zur Zeit der Verarbeitung.
Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum fŸr uns. FŸr die durch
die Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen Sache gilt im †brigen das
gleiche wie fŸr die Vorbehaltsware.
6.4. Werden in den
Instandhaltungsgegenstand durch uns Ersatzteile, Bauteile oder Zubehšr oder
sonstige Teile eingebaut und damit mit dem Instandhaltungsgegenstand untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentums an dieser Sache im VerhŠltnis des
Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten GegenstŠnden zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Auftraggeber uns anteilmЧig Miteigentum ŸbertrŠgt; der Auftraggeber verwahrt
das Alleineigentum oder das Miteigentum fŸr uns.
7. Frist
und Gefahrtragung
7.1 Alle
Angaben Ÿber Termine und Leistungs- einschlie§lich Transportfristen sind unverbindlich
und nur annŠhernd ma§gebend.
7.2 Wird
eine Leistung durch den Eintritt von UmstŠnden verzšgert, die nicht von uns
verschuldet worden sind, verlŠngert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies
gilt insbesondere auch dann, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf hšhere
Gewalt, auf ArbeitskŠmpfe oder sonstige Ereignisse, die au§erhalb unseres
Einflussbereiches liegen, zurŸckzufŸhren sind. Wir werden dem Auftraggeber
jedoch baldmšglichst den Beginn und das Ende derartiger UmstŠnde mitteilen.
7.3 Ein
nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch unseren Verzug entsteht,
werden wir als pauschalierte VerzugsentschŠdigung ersetzten. Diese betrŠgt fŸr
jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettoleistungspreises
desjenigen Teils, das aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden
konnte. GewŠhrt uns der Auftraggeber – unter BerŸcksichtigung der gesetzlichen
AusnahmefŠlle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung und
wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den
gesetzlichen Vorschriften zum RŸcktritt berechtigt. Weitergehende AnsprŸche
bestehen – unbeschadet nachfolgender Ziffer X. – nicht.
7.4 Die
Gefahr der Leistung trŠgt der Auftraggeber. Gleiches gilt fŸr den Transport des
Leistungsgegenstandes – auch hier trŠgt der Auftraggeber die Gefahr des
Untergangs oder der BeschŠdigung auf dem Transport. Wird vereinbarungsgemЧ der
Transport von uns Ÿbernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers,
auch wenn der Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Es ist Sache
des Auftraggebers, die LeistungsgegenstŠnde gegen Transportgefahren zu
versichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrŸcklichen schriftlichen Wunsch
des Auftraggebers besorgen wir fŸr die Zeit des Transportes eine angemessene
Transportversicherung – die Kosten Ÿbernimmt der Auftraggeber.
8. Abnahme
8.1 Zur
Abnahme der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald wir ihm deren
Beendigung mitgeteilt haben.
8.2 Bei
nicht vertragsgemЧ ausgefŸhrter Leistung sind wir verpflichtet, den Mangel auf
unsere Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber
zu vertreten hat, oder ist der Mangel fŸr die Interessen des Auftraggebers
unerheblich, haften wir nicht.
8.3 Bei
einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der
Abnahme berechtigt.
8.4 Eine
Abnahme, die verzšgert wurde, aus GrŸnden, die wir nicht zu vertreten haben,
gilt nach Ablauf von 10 Werktagen als erteilt.
9. MŠngelansprŸche
9.1. Wird die Leistung nicht
vollstŠndig und/oder nicht ordnungsgemЧ ausgefŸhrt, so haben wir sie
nachzuholen oder nachzubessern.
9.2. Kommen wir unserer Pflicht zur
Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der
Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lassen wir diese
Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
Minderung verlangen oder vom Vertrag zurŸcktreten. Das gleiche gilt auch in
allen anderen FŠllen des Fehlschlagens unserer Auftragnehmerpflichten. Der
Auftraggeber besitzt auch das Recht – sofern durchfŸhrbar -, die Arbeiten
durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
9.3. Von den durch die
MŠngelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit
sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des ErsatzstŸckes
einschlie§lich des Versandes. Wir tragen au§erdem die Kosten des Ein- und
Ausbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen
Mon- teure und HilfskrŠfte einschlie§lich Fahrtkosten, soweit hierdurch fŸr uns
keine unverhŠltnismЧige Belastung eintritt.
10. Haftung
des Auftragnehmers
10.1. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der
Mangel fŸr die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem
Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
10.2. Bei etwa seitens des Auftraggebers
oder Dritter unsachgemЧ ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen
€nderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung fŸr die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
10.3. FŸr SchŠden, die nicht am
Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen
RechtsgrŸnden auch immer – nur
á bei
vorsŠtzlicher Pflichtverletzung durch uns,
á bei einer
grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsŠtzlichen
oder grob fahrlŠssigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter
oder ErfŸllungsgehilfen,
á bei der
Verletzung des Lebens, des Kšrpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlŠssigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsŠtzlichen oder
fahrlŠssigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder
ErfŸllungsgehilfen beruhen,
á bei MŠngeln,
die wir arglistig verschwiegen haben,
á im Rahmen
einer Garantiezusage,
á soweit nach
Produkthaftungsgesetz fŸr Personen- oder SachschŠden an privat genutzten
GegenstŠnden gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober FahrlŠssigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter FahrlŠssigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernŸnftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere AnsprŸche sind
ausgeschlossen.
10.4 Der Auftraggeber kann Ÿber die
ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen AnsprŸche hinaus keine weiteren
ErsatzansprŸche gegen den Auftragnehmer geltend machen, insbesondere keine
AnsprŸche auf Schadensersatz, auch nicht aus au§ervertraglicher Haftung, oder
sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Instandhaltungsleistung
zusammenhŠngen, gleichgŸltig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
11. VerjŠhrung
Alle AnsprŸche des Auftraggebers
– aus welchen RechtsgrŸnden auch immer - verjŠhren in 12 Monaten, falls
der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des šffentlichen Rechts oder
ein šffentlich-rechtliches Sondervermšgen ist. FŸr SchadensersatzansprŸche nach
Ziffer X. Abs. 3 gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Arbeiten an
einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten
ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
12. Anwendbares
Recht – Gerichtsstand
12.1. FŸr alle Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Auftraggeber gilt ausschlie§lich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2. ErfŸllungsort fŸr alle
Leistungen und AnsprŸche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist unser
GeschŠftssitz.
12.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des šffentlichen Rechts oder ein šffentlich-rechtliches
Sondervermšgen, ist ausschlie§licher Gerichtsstand fŸr alle sich aus dem
VertragsverhŠltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
GeschŠftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand
des Auftraggebers zu erheben.
Stand 02 / 2010